BauO NRW § 13 Abs. 3: Gesetzgebungskompetenz Werbeanlagen

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
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Sebastian Veelken
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BauO NRW § 13 Abs. 3: Gesetzgebungskompetenz Werbeanlagen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin (eines Unternehmens der Aussenwerbung) gegen die klageabweisende Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen zugelassen mit folgender Begründung:
Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welchen kompetenzrechtlichen Schranken landesrechtliche Vorschirften über den Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich im Hinblick auf die konkurrierende Zuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) unterliegen.[Hervorhebung des Verfassers]

BVerwG, Az. 4 B 44.06 (4 C 8.06), Beschluss vom 05.10.2006, http://www.bundesverwaltungsgericht.de (Viel mehr steht indes nicht in dem Zulassungsbeschluss)
Angefochten wird das Urteil des OVG NRW vom 14.03.2006 in dem Verfahren

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Az. 10 A 630/04
(in NRWE). Es geht um die Anbringung von drei neonbeleuchteten Buchstabe in der Farbe "Telemagenta" und je vier sog. "Digits" in Weiß an einem Fernmeldeturm im Außenbereich in einer Höhe von ca. 80 m.
(Hier wird eine Schwäche von NRWE im Vergleich zu kommerziellen Anbietern deutlich: Die Rechtskraftvermerke werden nicht nachgehalten.)
Das Verfahren wird in losem Abstand weiter beobachtet. Falls Sie eher von dem Ausgang wissen, lassen Sie das Forum doch bitte teilhaben!
info

Beitrag von info »

Aus für gewöhnlich gut informierten Kreisen hies es, eine Entscheidung sei "nicht vor Anfang November 2007" erwartet.
Das Verfahren bleibt auch unter meiner Beobachtung.
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Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
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BauO NRW § 13 Abs. 3 verfassungsgemäß!

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision durch Entscheidung vom 11.10.2007 verworfen. D.h. § 13 Abs. 3 S. 1 BauO NRW ist verfassungsgemäß..
Az nunmehr:

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4 C 8.06
Die Entscheidung ist noch nicht auf der Internetseite des BVerwG veröffentlicht, es gab auch keine Pressemitteilung.
infobot

Beitrag von infobot »

Die Entscheidung des BVerwG ist mittlerweile online verfügbar:
www.bverwg.de.
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