BauGB § 214 Abs.4 ; fehlender Beitrittsbeschluss

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
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AndreasMruck

BauGB § 214 Abs.4 ; fehlender Beitrittsbeschluss

Beitrag von AndreasMruck »

Der Umstand eines fehlenden Beitrittsbeschlusses der Gemeinde nach Genehmigung (älterer) Bebauungspläne mit "Auflagen" durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 11 BBauG) hat die Rechtsprechung schon desöfteren beschäftigt (vgl.bspw. BVerwG, BauR 1997, 603 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2003, Az. 7 A 188/02). Der Bebauungsplan wird nicht wirksam.

Für die Nachholung des Beitrittsbeschlusses kommt das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs.4 BauGB in Betracht.
In einer neueren Entscheidung hat das VG Gelsenkirchen am 23.08.2006, bestätigt durch das OVG NRW am 25.04.2007, Az.10 A 3607/06, zuletzt allerdings Einschränkungen hierfür vorgegeben.

Beide Entscheidungen sind nicht veröffentlicht worden.

Danach kommt eine rückwirkende Inkraftsetzung des maroden Bebauungsplans dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Heilung bereits klar ist, dass der zu heilende BPlan keinerlei städtebauliche Leitfunktion mehr entfalten soll. Das sei bspw. dann der Fall, wenn die Gemeinde parallel zur rückwirkenden Inkraftsetzung des BPlans eine in die Zukunft gerichtete Planänderung des alten Plans vornimmt.
In dem entschiedenen Fall hatte die Gemeinde die rückwirkende Inkraftsetzung bewirkt, um Schadensersatzansprüchen des Bauherrn aus verzögerter Behandlung des Baugesuchs zu entgehen.
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Sebastian Veelken
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Beitrag von Sebastian Veelken »

In der kostenlos nutzbaren Datenbank NRWE ist inzwischen zumindest die Entscheidung des OVG zu finden:

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10 A 3607/06
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