BauO NRW § 87 BauO: Zweiter Rettungsweg für rückwärtige NE

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Sebastian Veelken
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BauO NRW § 87 BauO: Zweiter Rettungsweg für rückwärtige NE

Beitrag von Sebastian Veelken »

Erst jetzt bin ich auf eine weitere Entscheidung des OVG NRW zum zweiten Rettungsweg aufmerksame geworden.
In dem Fall war einem Eigentümer die Herstellung eines zweiten Rettungsweges durch Spindeltreppen für rückwärtig gelegene Wohnungen aufgegeben worden.
Besonderheiten des Falles:
Die Ordnungsverfügung wurde bestätigt,
  • obwohl die Wohnungen rein nach Papierform durchaus über Fenster zu einer (allerdings abgewandten) Straße verfügten und
  • obwohl die Spindeltreppe die Abstandflächen nachbarverletzend nicht einhalten kann.
OVG NRW, Urteil vom 2.02.2010,

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7 A 1235/08
zu finden in NRWE.

Im Einzelnen:

Die Wohnungen verfügten über Fenster zu einer anderen Straße hin, allerdings befindet sich diese in 200 m Laufstrecke von der postalischen Anschrift.
Die Bauaufsichtsbehörde und Feuerwehr wurde mit ihrere Argumentation bestätigt, dass es einsatztaktisch nicht darstellbar sei, einerseits die Hilfsfristen für das Vordergebäude einzuhalten und zugleich auch rechtzeitig bei den Anbauten anzukommen. Eine allein dazu nötige Aufstockung der vorgehaltenen Rettungsmittel und -kräfte wurde der beklagten Stadt nicht zugemutet.

Die berüchtigten Notleitern wurden auch hier als Austauschmittel diskutiert und vom OVG erneut als ungeeignet verworfen.

Außerdem enthält die Entscheidung Ausführungen zur Zulassung einer Abweichung von den Abstandflächenvorschriften gem. § 73 BauO im Rahmen der Ordnungsverfügung und weist hier anderslautende Überlegungen des vorinstanzlichen Verwaltungsgerichts zurück (Abs. 56):
Ob der Beklagte das ihm durch § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgeübt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deswegen nicht maßgeblich, weil das Ermessen des Beklagten auf die Zulassung der Abweichung von den Abstandflächenvorschriften reduziert war. Bei der im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vorzunehmenden Abwägung des Interesses des Grundstückseigentümers an der baulichen Maßnahme mit dem Interesse der Nachbarn an der Beachtung der Abstände und den öffentlichen Belangen bzw. den Belangen des Brandschutzes überwiegen nämlich die für die Errichtung der Spindeltreppe sprechenden Belange die entgegenstehenden nachbarlichen Belange so deutlich, dass ein Absehen von der Gestattung zu einem mit der Rechtsordnung, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG, nicht vereinbaren Ergebnis führen würde. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen lässt es nicht zu, die weitere Nutzung der rückwärtigen Wohneinheiten im östlichen Teil des streitbetroffenen Gebäudes ohne den erforderlichen 2. Rettungsweg hinzunehmen. Ohne eine Zulassung der Abweichung müsste der Beklagte daher in Erwägung ziehen, dem Kläger die weitere Nutzung dieser Wohneinheiten zu untersagen. Das damit betroffene (...) Interesse des Klägers an einer weiteren Nutzung der verwertbaren Gebäudesubstanz wiegt so schwer, dass die Interessen der [Nachbarn] an der Einhaltung von Abstandflächen dahinter zurücktreten müssen, zumal die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange durch die geforderte Spindeltreppe nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Aufgrund ihrer Abmessungen und der für eine solche Außentreppe charakteristischen offenen Ausführungsart bei relativ geringer Baumasse wirkt sie sich nur geringfügig auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke aus. Auch der Zweck, einen ausreichenden Sozialabstand zur Nachbarschaft zu wahren, wird durch die Errichtung der Spindeltreppe kaum berührt, da sie nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Die ferner mit den Abstandflächenvorschriften verfolgten Belange des Brandschutzes sprechen sogar - wie ausgeführt - durchgreifend für die Abweichung.
Vor einer Übertragung der Kapazitätsargumentation auf "Ihren" Fall empfiehlt sich m.E. allerdings eine genaue Analyse sowohl der konkreten Örtlichkeiten als "Ihres" Brandschutzbedarfsplanes...
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