BauO § 6 Abs 4: Geländeoberfläche bei Tiefgaragenzufahrten

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Sebastian Veelken
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BauO § 6 Abs 4: Geländeoberfläche bei Tiefgaragenzufahrten

Beitrag von Sebastian Veelken »

Bereits mit Beschluss vom 25.10.2012 hat das OVG NRW seine Rechtsprechung zum Einfluss von Tiefgaragenzufahrten auf die für die Abstandflächenberechnung maßgebliche Geländeoberfläche geändert. In NRWE am besten zu finden über das Aktenzeichen:

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10 B 842/12
.
Demnach hat die typische Tiefgaragenzufahrt keinen Einfluss auf die maßgebliche Geländeoberfläche (mehr).
Rn. 7 und 8 des Beschlusses hat geschrieben:Jeweiliger unterer Bezugspunkt für die Berechnung der für die Tiefe der Abstandfläche maßgeblichen Höhen der zum Grundstück M.-----------straße 57 ausgerichteten Außenwand und sonstigen Bauteile ist nicht der jeweilige Fußpunkt der Außenwand im Bereich der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage, sondern die vor Beginn der Bauarbeiten vorgefundene natürliche Geländeoberfläche. Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW bleiben unter anderem Abgrabungen, die der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bei der Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht. Um eine solche privilegierte "Abgrabung" handelt es sich bei der hier genehmigten Zufahrtsrampe. Die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW betrifft nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 14/2433) ausdrücklich auch Tiefgaragenzufahrten, soweit diese lediglich einen Teil des Baukörpers selbst darstellen, diesem unmittelbar zugeordnet sind, technisch mit ihm in Verbindung stehen und der Funktion des angrenzenden Raumes dienen. Diese Voraussetzungen sind bei der hier in Rede stehenden Zufahrtsrampe erfüllt.
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Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 im Verfahren 10 A 3416/07 die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW bei einer über die gesamte Gebäudebreite verlaufenden Zufahrt unter Verweis auf seine Rechtsprechung zur früheren Rechtslage grundsätzlich verneint hat, hält er an dieser Rechtsansicht nicht mehr fest.
Vielen Dank an den freundlichen Kollegen aus Düsseldorf, der mich auf diese Entscheidung hingewiesen hat!
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