IFG NRW: Informationsfreiheitgesetz gilt weiter

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Sebastian Veelken
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IFG NRW: Informationsfreiheitgesetz gilt weiter

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das große Paket zur Verlängerung von Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums umfasst auch das Informationsfreiheitsgesetz NRW (Art. 7)
Zur Begründung heißt es in der Vorlage der Landesregierung, LT-Drs. 14/9709
Das im Jahre 2002 in Kraft getretene IFG NRW ist im Jahre 2004 evaluiert worden mit dem Ergebnis, dass sich die Norm insgesamt bewährt hat. Auch weitere Arbeitsanfallstatistiken verstärken diesen positiven Eindruck. Das Bedürfnis nach Transparenz, wie es das IFG NRW im Verwaltungsbereich befriedigen will, ist weiter ungebrochen. Die um Auskunft gebetenen Behörden beantworten die Anfragen im Regelfall unverzüglich, wobei die im Gesetz aufgeführte Bearbeitungsfrist von einem Monat nur selten überschritten wird. Ablehnende Bescheide stellen Ausnahmen dar. Ein Änderungsbedarf wird derzeit nicht gesehen.
Aha.
Das Gesetz gilt fort und bekommt für die späteren Jahre eine dynamische Berichtspflicht

Quelle:
Zweites Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums,
GVBl. NRW Nr. 36 vom 15.12.2009, S. 765 ff.
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