Kernpunkt ist die nunmehr erforderliche gebührenmäßige Differenzierung bei "gemischten" baulichen Anlagen, also solchen, die teils Sonderbau sind und teilweise nicht.
GVBl. Nr. 21 vom 23.9.2011, S. 467 ff.
Bemerkenswerterweise soll die Änderung rückwirkend zum 30. September 2006(!) in Kraft treten.
Nötig geworden war diese Änderung, nachdem sich das OVG NRW in einem Beschluss vom 28.06.2011Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 339), wird wie folgt geändert:
Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Nach der Tarifstelle 2.4.1.6 wird folgende ergänzende Regelung eingefügt:
„Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.5:
Sind nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbauten nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder 3 BauO NRW sind die Gebühren für die jeweiligen Teile getrennt zu berechnen.“
2. Nach der Tarifstelle 2.4.2.6 wird folgende ergänzende Regelung eingefügt:
„Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.2.1 bis 2.4.2.5:
Die ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.5 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2006 in Kraft.
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9 A 1225/08
Aus dem Beschluss (R. 35 f.):
Die Beklagte durfte für die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung des Zwischengeschosses im Gebäude der Klägerin keine Gebühren erheben, weil es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlte. Die Tarifstellen (TS) 2.4.2.1 bis 2.4.2.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) (...) sowie die dort in Bezug genommenen TS 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 AGT sind nichtig. Dementsprechend scheidet auch eine Verdreifachung der hiernach erhobenen Gebühr nach TS 2.8.1.1 a) AGT aus.
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Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für den Umbau des Zwischengeschosses kommt allein eine der TS 2.4.2.1 bis 2.4.2.3 i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) i. V. m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW in Betracht. Danach ist die Gebührenhöhe davon abhängig, welcher der TS 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 AGT das Gebäude unterfällt, dessen Änderung genehmigt wird. Diese Tarifstellen differenzieren danach, ob es sich um ein Gebäude im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (2.4.1.1), ein Gebäude im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, das ein (sogen. "kleiner") Sonderbau ist (2.4.2.2), oder (2.4.2.3) um ein Gebäude im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (sogen. "großer Sonderbau") handelt. Diese unterschiedslos das gesamte Gebäude in den Blick nehmende - Betrachtung lässt unberücksichtigt, dass nach der Systematik der Bauordnung NRW für ein Gebäude bezogen auf unterschiedliche Gebäudeteile verschiedene Genehmigungsverfahren durchzuführen sein können (a). Diese Diskrepanz zwischen Bauordnungs- und Gebührenrecht begründet einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bezogen auf die Gebührenhöhe ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund gleich behandelt werden (b).(wird ausgeführt)