Im DSchG sollen
Die Änderung ist Reaktion auf die Rechtsprechung des OVG NRW, die die bisher - ohne besondere Ermächtigungsgrundlage - bereits landesweit in diesem Sinne praktizierte Vorgehensweise als rechtsfehlerhaft beanstandet hatte.Projektträger im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren wieder für die von ihnen verursachten Kosten
bei der Veränderung von Bodendenkmälern herangezogen [werden]
Zur Verfahrensübersicht beim Landtag
P.S.:
Der Gesetzentwurf befasst sich außerdem - abseits des Baurechts - mit der Einrichtung eines Schatzregals. Wer dabei an Billy-Regale voller Goldmünzen denkt, liegt falsch :wink:
Es geht darum, dass das Eigentum an beweglichen Denkmälern und Funden von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ("Schatzfunden") dem Land zuspricht.