Beschluss vom 14.09.2015
Az. 4 B 16.15
BVerwG, Beschluss vom 14.09.2015 - 4 B 16.15 (Volltext beim Bundesverwaltungsgericht)1. Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen. Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. Für den Begriff der Hausgruppe gelten diese Grundsätze entsprechend.
2. Für die Begriffe der Hausgruppe und des Doppelhauses kommt es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit der grenzständigen Gebäude an. Bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten sind danach unbeachtlich, ebenso die Größe der jeweiligen Grundstücke.