Öffentliches Baurecht
Die Landesbauordnung sieht für Gartenmauern an der Grenze praktich eine maximale Höhe von zwei Metern vor: Höhere Mauern müssen die Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 BauO einhalten, also einen Mindestabstand von der Nachbargrenze von 3 Metern. Weil das die wenigstens Grundstückseigentümer "schaffen", da sie ja auf 3 Meter ihres Grundstücks praktisch verzichten müssen, ist dieses Maß de facto das obere Limit.
Viel weiter können die Gemeinden mit örtlichen Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 BauO gehen - vor allem Nr. 4 und Nr. 5 erlauben sog. Gestaltungssatzungen mit detaillierten Anforderungen an
Solche Satzungen sind zumeist im Ortsrecht der Gemeinde veröffentlicht und vielfach im Internet verfügbar. Sie können aber auch als Festsetzungen in Bebauungpläne aufgenommen werden (§ 86 Abs. 4 BauO) und sind dann meist nur zusammen mit dem jeweiligen Bebauungsplan verständlich und erhältlich.4. die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze, der Standplätze für Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, der Campingplätze und Wochenendplätze sowie die Begrünung baulicher Anlagen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplatz oder als Arbeitsfläche hergerichtet oder benutzt werden dürfen;
5. die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen;
Privates Nachbarrecht: Nachbarrechtsgesetz NRW
Das Nachbarrechtsgesetz NRW regelt zum Thema Einfriedungen zunächst die Voraussetzungen der Einfriedigungspflicht (§ 32 NachbG), also die Frage, wer wann die Errichtung einer Einfriedigung verlangen kann.
Auch der Grundsatz, dass eine ortübliche Einfriedigung vorzusehen ist - soweit öffentlich rechtlich nichts anderes vorgegeben ist - findet man hier (§ 35 NachbG)
Ãœberdies findet man hier auch die Verpflichtung, die Kosten der Einfriedigung jeweils zu gleichen Teilen zu tragen haben.
Das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht schließlich regelt den Fall, dass man zum Streichen seines Zaunes oder zum Schneiden seiner Hecke das Nachbargrundstück betreten "muß" (§ 24 NachbG NRW)
Im XI. Abschnitt (ab § 40 NachbG) findet man auch die sehr detaillierten und nach Arten diffrenzierten Vorschriften über Grenzabstände für Pflanzen (Bäume, Sträucher, Hecken). Wenn man schon dort nachliest, sollte man zumindest bis § 48 lesen, denn es gibt Sonderregeln gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken und einen Ausschluss des Anspruchs nach sechs Jahren (§ 47).