Der bereits erwähnte Entwurf des Landeswassergesetzes (LT-Drs. 14/4835) befasst sich in seinem Art. 1, §§ 112 ff. auch mit Überschwemmungsgebieten (festgesetzte und faktische) und dem Bauen in solchen Gebieten.
Während die materiellen Regelungen nun an das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) angepasst werden, sieht das LWG nunmehr für die erforderlichen Befreiungen vom Bauverbot in Überschwemmungsgebieten auch die Möglichkeit vor, nachteilige Auswirkungen über die Zahlung von Ersatzgeldern zu kompensieren, die dann an anderer Stelle für die Verbesserung der natürlichen Rückhaltung vorgesehen werden (§ 112 III des Entwurfes).
In festgesetzten und faktischen Überschwemmungsgebieten müssen danach Ölheizungen und Wasser-/Abwasseranlagen bis 31.12.2016 bzw. 31.12.2021 hochwassersicher nachgerüstet werden.
Landeswassergesetz: Bauverbot in Ãœberschwemmungsgebieten
- Sebastian Veelken
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Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung u.a.
Der Gesetzentwurf für das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes (ArtikelG)steht (mit einer noch nicht veröffentlichten Beschlussempfehlung für den 6. Dezember 2007 als TOP 4 auf der Tagesordnung des Landtags.
(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: LT-Drucksache 14/5589, Link ist z Zt defekt.)
(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: LT-Drucksache 14/5589, Link ist z Zt defekt.)
- Sebastian Veelken
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Das Gesetz soll am 31.12.2007 in Kraft treten, die Verkündung ist noch nicht erfolgt.Mit der Mehrheit der Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen von SPD und GRÜNEN hat der Landtag (am 06.12.2007) das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes entsprechend der Beschlüsse des Fachausschusses, Drucksache 14/5589 , in 2. Lesung angenommen und verabschiedet. Ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, Drucksache 14/5718, wurde zuvor ebenfalls mehrheitlich beschlossen. Der Entschließungsantrag der SPD, Drucksache 14/5710, fand keine Mehrheit.
Mit diesem Gesetz wird die Vorschrift über die Dichtheitsprüfung in § 45 BauO NRW gestrichen, die neuen diesbezüglichen Vorschriften kommen ins Landeswassergesetz und obliegen daher künftig keinesfalls mehr den Bauaufsichtsbehörden (Art 2)
Zum Vorabdruck des Gesetzes (Landtag)