Beschluss vom 09.10.2007,
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Az. 10 A 159/07
OVG NRW a.a.O., Rn. 9 hat geschrieben:Der Senat geht in Abstimmung mit dem ebenfalls für Baurecht zuständigen 7. Senat des beschließenden Gerichts davon aus, dass auch nach der Änderung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 614) Abs. 11 dieser Bestimmung auf Carports als überdachte Stellplätze im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 GarVO NRW Anwendung findet. Zwar wird in § 6 Abs. 11 BauO NRW n.F. der Begriff "Carport" nicht mehr verwendet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber insoweit keine inhaltliche Änderung vornehmen wollte. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehobenen praktischen Bedürfnisse legen es vielmehr nahe, weiterhin eine abstandflächenrechtliche Privilegierung auch für Carports anzunehmen. Das Verbot von Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden (§ 6 Abs. 11 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW) steht bei diesem Verständnis der Errichtung eines Carports an der Grenze ohne eigene Abstandfläche bzw. in den Abstandflächen eines Gebäudes nicht entgegen, weil ein Carport keine Wände hat. (Hervorhebungen von mir)