Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19.10.2007, kostenlos in NRWE, zu finden über das Aktenzeichen
Code: Alles auswählen
25 K 3029/06
- Ein Wohnhaus mit darunterliegender Tiefgarage ist insgesamt ein Gebäude i.S.v. § 68 Abs. 1 S. 1 BauO NRW und § 2 Abs. 2 BauO NRW.
- Auf ein Gebäude, das ein Wohnhaus mittlerer Höhe sowie eine sog. Mittelgarage umfasst, ist § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht anwendbar mit der Folge, dass für das Gebäude insgesamt das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW [nicht, Tippfehler im Urteil?] durchgeführt werden muß.
- Maßgeblich hinsichtlich der Einstufung eines Gebäudes als Sonderbau ist nicht allein sein Hauptzweck, sondern ob an seine Ausführung aufgrund der besonderen Art und Nutzung auch nur von Gebäudeteilen besondere Anforderungen gestellt werden, die für den Gesamtcharakter des Gebäudes und das damit verbundene Gefahrenpotential nicht ganz unwesentlich sind. Letzteres ist jedenfalls bei einer in die Statik eines Wohngebäudes mit 7 Wohneinheiten integrierten Mittel-Tiefgarage mit 7 Stellplätzen der Fall.
- Keine Aufteilung der Baugenehmigungsgebühr dahin, dass die erhöhte Gebühr nach Ziffer 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs nur anteilmäßig für die Genehmigung der Tiefgarage erhoben werden könnte und im Übrigen nach Tarifstelle 2.4.1.1 festzusetzen wäre.