In den Citylagen der Großstädte ist es ein lukrativer Klassiker: Werbeanlagen aller Art werden an Außenwänden von Gebäuden befestigt. Weil sich z.B. mit großflächigen sog. "Spanntüchern" in kurzer Zeit gutes Geld verdienen läßt, spart sich manches Werbeunternehmen den Gang zur Bauaufsicht und hängt das Poster einfach auf.
Unabhängig von den baurechtlichen Vorgaben sind solche Maßnahmen zumeist auch straßenrechtlich bzw. zivilrechtlich relevant: Zwar steht die genutzte Außenwand selbst auf einem Privatgrundstück, wenn man auf ihre Außenfläche jedoch etwas aufbringt (z. B. die zumeist eher flache Werbeanlage samt ihrer 50 - 60 cm tiefen Ausleger für die Beleuchtung), dann befindet sich die Werbeanlage im Luftraum über der öffentlichen Verkehrsfläche.
Sie bedarf deshalb regelmäßig einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.
Aktuell ist bei dem LG Düsseldorf ein verfahren anhängig, in dem eine Stadt von dem Werbeunternehmen den Erlös der Vermietung des Spanntuches unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) herausverlangt.
Sie begründet dies damit, dass das Unternehmen das Eigentum der Stadt (den Luftraum in einer Höhe > 4,50 m über der Straße) ohne ihre Zustimmung genutzt hat und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, der eigentlich der Stadt zusteht.
Die Fallkonstellation dürfte auch für Privatpersonen von Interesse sein, wenn sich Werbeanlagen an der Außenwand des Nachbargebäudes, aber im Luftraum über dem angrenzenden Grundstück befinden.
Das Urteil wird in Kürze erwartet, selbstverständlich wird hier berichtet werden.
BauO § 13 / StrWG / BGB: Werbeanlagen im Luftraum
- Sebastian Veelken
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Das Urteil liegt nunmehr vor, der Klage der Stadt gegen das Werbeunternehmen auf Zahlung von 8.580 EUR nebst Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB wurde stattgegeben.
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2007, Az.
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Aus den Gründen:
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2007, Az.
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5 O 82/07
Aus den Gründen:
(...)Die Beklagte hat vorliegend in das private Eigentum der Klägerin [hier: die Stadt] eingegriffen. Es ist unstreitig, dass die von der Beklagten angebrachte Werbeanlage in den öffentlich genutzten straßenraum, der im Eigentum der Klägerin steht, hineinragt. (...)
Die Beklagte hat in dieses Recht eigenmächtig eingegriffen, da die Nutzung unbefugt war. (...)
Eine Beschränkung dieses rechts ergibt sich vorliegend nicht aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten (...)
Es kann dahinstehen, ob angesichts der Höhe der angebrachten Werbeanlage [Anm.: über 5 m über der Straße] für sie die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NRW erforderlich war. Selbst wenn man diese Frage verneinen würde, so kann auch der Eigentümer (...) eine privatrechtliche Zustimmung zu Eingriffen in das Eigentum von dem Abschluss eines zivilrechtlichen Nutzungsvertrages abhängig machen. (...)
Der Wert der zugeflossenen Nutzungsvorteile bestimmt sich nach der von der Klägerin bei öffentlich-rechtlichen Genehmigungn und für Fälle von privatrechtlichen Nutzungserlaubnis-Verträgen üblicherweise erhobenen Gebühren bzw. Vergütungen. es ist aber unstreitig, dass die Klägerin im Falle des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrages für die hier vorgesehene Nutzung [Anm.: Sog. Riesenposter von 10 m Breite und 12 m Höhe für einen Zeitraum von ca. 2 Monaten) üblicherweise ein Entgelt in Höhe der in der Satzung bestimmten Gebühren erhebt.
(...)Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, diese Vergütungshöhe sei infolge Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam. (...)
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Berufung läuft
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden, die Berufung beim OLG Düsseldorf wird unter dem geführt.
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Az. I-9 U 158/0
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Re: BauO § 13 / StrWG / BGB: Werbeanlagen im Luftraum
Die Beklagte hat die Berufung gegen das Urteil des LG Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig. Es steht leider immer noch nicht in NRWE zur Verfügung.