Wiederkehrende Prüfung / Brandschau sonstige Besichtigungen

Hier finden Sie in loser Folge kleinere Artikel zum öffentlichen Baurecht in Nordrhein-Westfalen.
Antworten
Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

Wiederkehrende Prüfung / Brandschau sonstige Besichtigungen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Es gibt einer Reihe von Prüfungen, die die Bauaufsichtsbehörden auch nach Erteilung einer Baugenehmigung noch durchführen können oder müssen.

Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus

Umgangssprachlich auch Rohbauabnahme genannt, dient dieser Termin dazu, der Bauaufsichtsbehörde eine Überprüfung zu ermöglichen, bevor wichtige Bauteile hinter Putz verschwinden.
Es handelt sich nicht um einen gesetzlichen Pflichttermin, die Bauaufsichtsbehörde kann darauf auch verzichten, Von diesr Möglichkeit wird in NRW in sehr unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht.
Geregelt in § 82 BauO (ganz lesen!)

Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung

Erst nach der abschließenden Fertigstellung darf ein Bauwerk benutzt werden (bei Wohngebäuden also bezogen und bewohnt werden). Diese umgangssprachlich als "Schlussabnahme" genannte Termin dient wiederum zur Feststellung etwaiger Verstöße, kraft Gesetzes kann auch die Besichtigung verzichtet werden.
Über die Durchführung der Bauzustandsbesichtigung kann eine Bescheinigung ausgestellt werden. Viele Banken verlangen diese Bescheinigung als Nachweis im Zuge der Kreditauszahlung. Auf diese Weise wollen sie sich eigene Überprüfungen sparen. So kommt es vor, dass Bauherren um eine (gebührenpflichtige!) Bauzustandsbesichtigung bitten, obwohl die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichtet. Verplfichtet ist sie zur Besichtigung nicht - dann muß die Bank ggf. selbst zusehen, wie sie das Bauwerk fachkundig überprüft.
Keine der Bescheinigungen kann eine Baugenehmigung ersetzen - mehr dazu...
Geregelt in § 82 BauO (ganz lesen!)

Wiederkehrende Prüfungen

Wiederkehrende Prüfungen erfolgen nach besonderer Anordnung für Sonderbauten (§ 54 BauO, Abs. 2 Nr. 22 BauO) bzw. wegen Spezialvorschriften (z. B. Garagenverordnung § 21, Verkaufsstättenverordnung § 27, Hochhausverordnung , Beherbergungsstättenverordnung, Versammlungsstättenverordnung). Sie dienen dazu, dass die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob das Gebäude insgesamt noch nach den Vorgaben der Baugenehmigung genutzt wird. Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung der technischen Anlagen - sehr häufig werden bei wiederkehrenden Prüfungen allerdings auch ungenehmigte Änderungen an baulichen Anlagen festgestellt.
Bei wiederkehrenden Prüfungen wird üblicherweise kontrolliert, ob die regelmäßigen Prüfungen technischer Anlagen durch Sachverständige oder Sachkundige nach der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) durchgeführt worden sind.

Als Laie wundert man sich manchmal, welche technischen Anlagen dort aufgeführt sind - es sind mitunter recht "kleine" Sachen, die aber eben sicherheitsrelevant sind. Dazu gehören neben den allen Arten von Alarmierungseinrichtungen - je nach auch die Feuerlöscher, automatische Toranlagen, elektrische Anlagen u.v.m. Bei neueren Gebäuden stehen die prüfbedürftigen Anlagen oftmals in der Baugenehmigung.

Wenn Ihnen eine wiederkehrende Prüfung angekündigt wird, sollten Sie - spätestens - zusehen, dass Sie diese Nachweise auf den aktuellen Stand bringen - ansonsten drohen u.U. erneute Besichtigungen mit Mehrkosten.

Brandschau

Die Brandschau wird in NRW durch die örtlich Feuerwehr durchgeführt. Die Feuerwehr gibt der Bauaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Teilnahme - und so kann es denn kommen, dass neben der Feuerwehr auch der Mensch von der Bauaufsicht bei der Prüfung vor der Tür steht.
Grundlage: § 6 FSHG NRW (Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung)
Auch hier wird mitunter nach den Prüfnachweisen der technischen Anlagen gefragt - mehr dazu oben bei den wiederkehrenden Prüfungen.

Nicht behandelt wird hier die Feuerstättenschau, die der Bezirksschornsteinfeger nach BImSchG durchführt.

Aus der oben erwähnten Checkliste sei hier einmal exemplarisch diejenige für Garagen nach der Garagenverordnung (GarVO) angeführt:


Checkliste zur wiederkehrenden bauaufsichtlichen Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 Garagenverordnung (GarVO)
  • Nutzung der baulichen Anlage
    • Haben sich gegenüber der ursprünglichen bzw. letzten Baugenehmigung nicht genehmigte Nutzungsänderungen ergeben?
    • Wurde von bauaufsichtlichen Genehmigungen abgewichen?
      Welche Abweichungen?
  • Flächen für die Feuerwehr
    • Sind Aufstell- und Bewegungsflächen, Zu- und Durchfahrten und Durchgänge für die Feuerwehr ordnungsgemäß gekennzeichnet und benutzbar? (§ 5 Abs. 6 BauO NRW)
      Wo sind Mängel vorhanden?
  • Rettungswege
    • Sind Ausgänge, Flure, Treppenräume und sonstige Verkehrswege, die als Rettungswege dienen, in der erforderlichen Breite von Einbauten und jeglicher Lagerung freigehalten?
      (§ 108 Abs. 1 VStättVO)
    • Sind die Treppenräume von den einzelnen Geschossen ausreichend sicher abgetrennt?
      (§ 12 Abs. 3 GarVO)
    • Sind haustechnische Leitungsanlagen im Zuge von Rettungswegen brandschutztechnisch sicher abgetrennt oder unbedenklich?
      (§ 37 Abs. 7 BauO NRW)
    • Lassen sich Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit in voller Breite leicht in Fluchtrichtung öffnen?
    • Sind die Selbstschließvorrichtungen der Türen im Verlauf der Rettungswege wirksam bzw. ordnungsgemäß eingebaut?
      (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GarVO)
    • Sind dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf dem Fußboden sowie an den Wänden vorhanden? (§ 13 Abs. 3 GarVO)
  • Wände und Decken
    • Sind Wände mit Brandschutzanforderungen dicht bis an die Rohdecke geführt?
    • Haben installationsbedingte oder nachträglich ausgeführte Öffnungen und Durchbrüche in Decken und Wänden mit Brandschutzanforderungen einwandfreie Abschlüsse zur Verhinderung einer Rauch- und Brandübertragung?
    • Wurden bauaufsichtlich nicht zugelassene Bauprodukte nachträglicheingebaut?
    • Sind Öffnungen in Wänden zwischen Rauchabschnitten, dicht- und selbstschließend sowie mit einem Brandmelder versehen?
      (§ 11 Abs. 2 GarVO)
  • Aufenthaltsräume
    • Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen:
      Ist ein Raum für eine Aufsichtsperson im Bereich der Garagenzufahrt vorhanden und ist die Aufsichtsperson während der Betriebszeit ständig anwesend? (§§ 9 Abs. 2 und 18 Abs. 1 GarVO)
    • Haustechnische Leitungsanlagen
      • Betriebsräume für elektrische Anlagen sind eindeutig und ausreichend gekennzeichnet. (§ 5 Abs. 2 Elt BauVO)
      • Installationsschächte und –kanäle sind ausreichend abgetrennt und abgeschottet. (§ 42 BauO NRW)
  • Aufzugs- und Förderanlagen
    Wenn ein Aufzug vorhanden ist:
    Sind die erforderlichen Warnschilder „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ an gut sichtbaren Stellen außerhalb des Aufzuges und in der Aufzugskabine ordnungsgemäß angebracht?
  • Feuerlöscheinrichtungen, Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen
    • Ist die Möglichkeit der sofortigen Brandmeldung sichergestellt? (§ 16 GarVO)
      Durch welche Einrichtung/en?
    • Offene Großgaragen:
      Ist in unmittelbarer Nähe ein erreichbarer Fernsprechhauptanschluß vorhanden? (§ 16 Abs. 1 GarVO)
  • Betriebsvorschriften
    • Ist die allgemeine elektrische Beleuchtung eingeschaltet? (§ 18 Abs. 2 GarVO)
    • Ist die CO-Warnanlage in Betriebsbereitschaft? (§ 18 Abs. 3 GarVO)
    • Befinden sich (außerhalb von Fahrzeugen) brennbare Stoffe? (§ 18 Abs. 4 GarVO)
    • Sind deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge „Feuer und Rauchen verboten!“ vorhanden? (§ 18 Abs. 5 GarVO)
    • Sind in Treppenräumen, Fluren, Kellergängen oder sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen Kraftfahrzeuge abgestellt? (§ 19 Abs. 1 und 2 GarVO)
  • Besondere Gefahren
    Ist die Lagerung von explosionsgefährlichen, besonders feuergefährlichen und leicht entflammbaren Stoffen sowie von Chemikalien, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen an den vorgefundenen Stellen zulässig?
  • Sonstige allgemeine Anforderungen
    • Ist die Garage (nach vorgenommenen Änderungen) nach wie vor so übersichtlich gestaltet, dass sich jeder - auch mit der Anlage nicht vertraute – Benutzer jederzeit gefahrlos orientieren kann? (§ 9 Abs.1 GarVO)
    • Frauenparkplätze
      • Ausreichend kenntlich gemacht?
      • Vom Garagenwart einsehbar oder durch Video-Kameras überwacht?
      • Ausreichende Anzahl gut sichtbarer Alarmmelder vorhanden?
      • Sind die zu den Frauenparkplätzen führenden Treppenräume durch Video-Kameras überwachbar? ( § 9 Abs. 3 GarVO)
Antworten