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7 B 195/08
Die Entscheidung steht in NRWE, wie immer zu finden über das o.a. Aktenzeichen.
Im entschiedenen Fall hatte der Bauherr sein Staffelgeschoss - anders als die darunterliegende Wand - von der Nachbargrenze abgerückt, also nicht grenzständig errichtet. Das wurde ihm nun zum Verhängnis, die Abstandfläche wurde von dem Gericht (wie vor 2006) über die gesamte Höhe der Wand gemessen. Hätte er statt dessen die gesamte Wand vom Erdboden bis hin zum Dach des Staffelgeschosses auf der Grenze errichtet, hätte es kein Problem gegeben...Soweit die Gesetzesmaterialien ausführen, dass (nunmehr) auch vermieden werde, dass in der geschlossenen Bauweise Dachaufbauten oder vor die Vorder- oder Rückfront vorspringende Bauteile - wie Balkone oder vorgebaute Treppenhäuser - seitliche Abstandflächen einhalten müssen, wie es nach bisherigem Recht der Fall gewesen sei, (Abs. 22)
vgl. LT-Drucksache 14/2433, S. 12 Abs. 2, (Abs. 23)
hat dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden.
(...)
Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 kommt vor diesem Hintergrund entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ein Verzicht auf die Einhaltung einer seitlichen Abstandfläche hinsichtlich der dort genannten Bauteile nicht in Betracht.
Welche Bedeutung das OVG dem Fall beimisst, kann man zum einen an der zügigen Veröffentlichung sehen, zum anderen darin, dass in einem Eilverfahren eigens eine Abstimmung mit dem anderen Bausenat vorgenommen wurde.
Das Ministerium für Bauen und Verkehr hat angekündigt, seine Hinweise zu § 6 BauO entsprechend anzupassen, die Veröffentlichung soll in Kürze auf der Homepage des MBV erfolgen (Download-Links rechts oben auf der Seite, Stand derzeit: 01.02.2008).
Bearbeitung 17.10.2008: Bis heute waren die o.a. Hinweise - Fassung 15.10.2008 - auf der MBV-Seite noch nicht verfügbar. Sie wurden aber bereits unmittelbar an die Bauaufsichtsbehörden übersandt mit folgendem Begleittext:
Aufgrund verschiedener Entscheidungen des OVG NRW mussten die Hinweise zu § 6 Abs. 1 grundlegend überarbeitet werden. Ich weise darauf hin, dass nunmehr Dachaufbauten oder vor die Vorder- oder Rückfront vorspringende Bauteile - wie Balkone, Dachterrassen oder vorgebaute Treppenhäuser - seitliche Abstandflächen einhalten müssen, wie es bis zur Änderung des § 6 BauO NRW in 2006 der Fall gewesen ist. Weitere Ergänzungen der Hinweise wurden noch zu den Absätzen 14 und 16 vorgenommen.