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7 B 1069/08
Im Fall hatte eine BAB dem Grundstückseigentümer u.a. aufgegeben, zur Schaffung eines 2.Rettungswegs an der rückwärtigen Gebäudeseite Notleitern und Zustiegspodeste anzubringen. Die daraus u.U. resultierenden abstandflächenrechtlichen Probleme (das OVG NRW neigt offenbar dazu, die Anbauten nicht mehr dem Bereich des § 6 Abs.7 BauO NRW zuzuordnen) löst das OVG NRW über die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs.1 BauO NRW. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die bekannt strenge Rspr. zur Anwendung von § 73 BauO NRW iRd § 6 BauO NRW hin (weiterhin regelmäßig Grundstücksatypik erforderlich). Er hält eine solche Atypik aber im Falle der brandschutzrechtlichen Sanierung vorhandener älterer Bausubstanz (nicht bei Neubauten !) für möglich und akzeptiert insofern offenbar die Zulassung einer Abweichung zur Legalisierung der Bauteile.
Die Entscheidung ist unter nrwe.de kostenlos verfügbar.