Ein Ansatz zur Umsetzung der Richtlinie ist nun mit dem Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens-, zustellungs- und gebührenrechtlicher Regelungen zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen und weiterer Anpassungen in das Gesetzgebungsverfahren gegangen.
LT-Drs. 14/8025 01.12.2008
Zu den Vorgangsdaten beim Landtag NRW
Mit dem Gesetzentwurf werden u.a. die allgemeinen Regelungen über die nach der Richtlinie vorgesehene Genehmigungsfiktion nach Fristablauf sowie für den sog. Einheitlichen Ansprechpartner geschaffen.
Beide Regelungen sind aber danach nicht generell anwendbar, sondern nur nach besonderer gesetzlicher Anordnung für den jeweiligen Verfahrenstyp.
Ob und in welchem Umfang das für Baugenehmigungsverfahren und sonstige bauaufsichtlicher Verfahren zur Anwendung kommen wird, bleibt nach dem Konzept also weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Nachtrag 20.05.2009:
Direkt zum Hinweis auf die Bekanntmachung weiter unten auf dieser Seite
VwVfG, VwZG, GebG: Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
- Sebastian Veelken
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VwVfG, VwZG, GebG: Gesetz beschlossen
Das Gesetz ist vom Landtag am 6. Mai 2009 beschlossen worden, aber bisher noch nicht verkündet worden.
Relativ spät ist noch eine Zustellungserleichterung gegenüber ins Ausland abgetauchten juristischen Personen in das Gesetz gekommen, die noch ausgewertet werden sollte...
Zum Vorabdruck des Gesetzes auf den Seiten des Landtags
Relativ spät ist noch eine Zustellungserleichterung gegenüber ins Ausland abgetauchten juristischen Personen in das Gesetz gekommen, die noch ausgewertet werden sollte...
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- Sebastian Veelken
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Re: VwVfG, VwZG, GebG: Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
Die Änderungen beim Gebührengesetz des Landes NRW betreffen übrigens
Nach den letzten mir bekannten Positionen des Städtetages u.a. gehören die Bauaufsichtsbehörde nicht zu besagten "dienstleistungsrelevanten" Tätigkeiten, die Dienstleistungsrichtlinie ist also auf ihre Tätigkeit nicht anwendbar. Somit sollten die genannten Einnahmen von der Änderung nicht betroffen sein.
Es bleibt aber abzuwarten, ob das letztlich auch in der EU so gesehen wird.
Die in der Gesetzesbegründung angekündigte Änderung des Gebührentarifes (AGT) zur Hervorhebung der betroffenen Tarifstellen bleibt daraufhin jedenfalls zu beobachten.
- die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes bis 2014 und
- eine Abkehr vom Äquivalenzprinzip für die "dienstleistungsrelevanten" Gebührentatbestände sowie
- die Verlängerung der Geltungsdauer des GebG insgesamt über den 30.06.2009 hinaus bis zum 30.06.2014
Nach den letzten mir bekannten Positionen des Städtetages u.a. gehören die Bauaufsichtsbehörde nicht zu besagten "dienstleistungsrelevanten" Tätigkeiten, die Dienstleistungsrichtlinie ist also auf ihre Tätigkeit nicht anwendbar. Somit sollten die genannten Einnahmen von der Änderung nicht betroffen sein.
Es bleibt aber abzuwarten, ob das letztlich auch in der EU so gesehen wird.
Die in der Gesetzesbegründung angekündigte Änderung des Gebührentarifes (AGT) zur Hervorhebung der betroffenen Tarifstellen bleibt daraufhin jedenfalls zu beobachten.
- Sebastian Veelken
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VwVfG, VwZG, GebG-Änderung: Umsetzung Dienstleistungsrichtli
Das Gesetz wurde am 20.05.2009 im GVBl. Nr. 13/2009, S. 296 ff. bekanntgemacht und tritt damit morgen in Kraft.
Nachtrag 26.05.2009:
Die Information über den kostenlosen Newsletter "Vorschriften-Update" ist am 26.05.2009 erfolgt.
Nachtrag 26.05.2009:
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