Es hatte sich mit der Fristberechnung für die Fitkion des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 2 BauGB bei Überschneidungen mit einer Zurückstellung des Baugesuchs zu befassen.
Die (immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsbehörde hatte zwar ein Baugesuch für eine ungeliebte Windenergieanlage auf Antrrag der betroffenen Gemeinde zunächst für ein Jahr zurückgestellt, dann aber wenige Wochen nach Fristablauf und ohne erneute Nachfrage bei der Kommune doch einen positiven Vorbescheid erteilt. Berufen hatte sie sich dabei auf eine fortlaufende Berechnung der Frist für die Genehmigungsfiktion gem. § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB.
Diesen Standpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.03.2015, Az. 4 C 1.14, verworfen.
Zum Urteil mit Leitsatz und Volltext beim BVerwG...Leitsatz:
Die Zurückstellung eines Baugesuchs während der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB hat zur Folge, dass die Frist mit der Zustellung des Zurückstellungsbescheids an den Bauherrn aufhört und nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums ohne Anrechnung des bereits verstrichenen Teils von neuem beginnt.