Nichtraucherschutzgesetz (bauaufsichtlich i.E. irrelevant)
Verfasst: 13.06.2007, 12:49
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt in einer Pressemitteilung Grundzüge des geplanten Nichtraucherschutzgesetzes mit, das zum 1. August 2008 in Kraft treten soll.
Aus der Pressemitteilung:
Aus der Pressemitteilung:
Warten wir mal ab, wer das Vorliegen dieser Voraussetzungen dann in welchem Verfahren prüfen muß. Gaststättenaufsicht? Gesundheitsbehörde? Bauaufsicht?„Grundsätzlich wird in allen öffentlichen Einrichtungen ein generelles Rauchverbot gelten. Geraucht werden darf nur noch in abgetrennten Raucherräumen. In den Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern darf künftig nur noch im Freien geraucht werden, hier werden keine Raucherräume mehr zugelassen“, so Gesundheitsminister Laumann weiter. „Ausnahmen können in den Gesundheits- und Sozialeinrichtungen des Landes können aber aus palliativmedizinischen, therapeutischen oder psychiatrischen Gründen zugelassen werden“, so Laumann weiter.
„Auch in den nordrhein-westfälischen Gaststätten – egal ob Schankwirtschaft oder Restaurant – wird künftig ein generelles Rauchverbot gelten. Geraucht werden darf auch hier noch in einem abgetrennten Nebenraum. Das Rauchverbot gilt nicht für Festzelte und bei Volksfesten. Bei Familienfeiern oder anderen geschlossenen Gesellschaften in abgetrennten Sälen kann künftig der Gastgeber entscheiden, ob geraucht werden darf oder nicht“, sagte Laumann weiter. „Im Rahmen der Erstellung der Eckpunkte wurde auch die Frage der Definition von Ausnahmen im Gaststättenbereich (so genannte „Eckkneipenregelung“) geprüft. Hierzu wurde bisher keine rechtlich tragfähige Lösung gefunden. Sollte es im Gesetzgebungsverfahren weitere, über die Eckpunkte hinausgehende und belastbare Vorschläge geben, so werden diese im weiteren Verfahren geprüft.“
Das Gesetz enthalte eine Innovationsklausel. „Sollten irgendwann die technischen Voraussetzungen bei der Entlüftungstechnik so hoch entwickelt sein, dass Nichtraucher im gleichen Raum wirksam vor den Folgen von Tabakrauch geschützt werden können, sind weitere Ausnahmen beim Rauchverbot in Gaststätten möglich.“