VwVG § 59 u.a.: Kosten der Ersatzvornahme öffentliche Lasten und sofort vollziehbar
Verfasst: 04.05.2016, 08:42
Mit einem aktuellen Gesetzentwurf soll ein Ärgernis ausgeräumt werden, welches bislang oft dazu geführt hatte, dass Kosten einer Ersatzvornahme im Zusammenhang mit sog. "Schrottimmobilien" oder "Problemhäusern" letztlich der Allgemeinheit zur Last fielen:
Künftig sollen solche grundstücksbezogene Kosten generell als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhen. Für Bauaufsichtsbehörden dürfte es dabei vor allem um Sicherungsmaßnahmen bei einsturzgefährdeten Gebäuden gehen.
Zum Gesetzentwurf: LT-Drs. 16/11845
Übersichtsseite des Landtags zum Gesetzgebungsverfahren
Des weiteren soll die Anforderung der Kosten einer Ersatzvornahme künftig kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein, so dass diesem Instrument zumindest wieder etwas mehr abschreckende Wirkung zukommen dürfte.
Künftig sollen solche grundstücksbezogene Kosten generell als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhen. Für Bauaufsichtsbehörden dürfte es dabei vor allem um Sicherungsmaßnahmen bei einsturzgefährdeten Gebäuden gehen.
Zum Gesetzentwurf: LT-Drs. 16/11845
Übersichtsseite des Landtags zum Gesetzgebungsverfahren
Des weiteren soll die Anforderung der Kosten einer Ersatzvornahme künftig kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein, so dass diesem Instrument zumindest wieder etwas mehr abschreckende Wirkung zukommen dürfte.
Gesetzentwurf hat geschrieben:Durch die künftige Regelung in § 59 VwVG NRW werden alle grundstücksbezogenen Kosten der Ersatzvornahme, also auch z.B. Sicherungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme einbezogen. Der Begriff der Grundstücksbezogenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Vorschrift des § 6 Absatz 5 KAG NRW entnommen ist. Durch die Verwendung dieses Begriffs wird eine gezielte Verankerung der öffentlichen Grundstückslast in einer Vielzahl von Einzelnormen (z.B. OBG, BauO NRW usw.) vermieden.