OVG NRW
Beschluss vom 03.11.2015
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4 B 652/15
Problematisch dürfte aber sein, dass der formale Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen nur mit teuren Schallprognosen etc. zuverlässig gestellt werden kann. Vielfach werden diese Verfahren zudem nicht von den Grundstückseigentümern, sondern von ihren Mietern, den Gastwirten gestellt.Rn. 35 hat geschrieben:Deshalb können die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit einer baurechtliche Konfliktbewältigung zwischen einer Außengastronomie und einer Wohnbebauung in der Nachbarschaft entwickelt worden sind, auf die gaststättenrechtlich gebotene Konfliktbewältigung übertragen werden.
Abstrakte Vorgaben durch Wiedergabe der dB(A)-Grenzwerte reichen demnach nicht aus.
Im Beschluss heißt es wörtlich:
Das verteuert das Verfahren für den Antragsteller erheblich und kann dazu führen, dass bei problematischer Nachbarschaft erst gar kein Antrag gestellt werden kann.Rn 31 hat geschrieben:Die Antragstellerin macht geltend, aus der Auflage (...) zu der Gaststättenerlaubnis (...) ergebe sich zwar, welche Grenzwerte die Beigeladene einzuhalten habe. Das genüge aber nicht für den Schutz ihrer Rechte. Denn bei dem Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen handele es sich nicht um einen geregelten Anlagenbetrieb, der hinsichtlich seiner Lärmverursachung auf seinen Normalbetrieb geprüft und eingerichtet werden könnte. Dem ist zustimmen.