Leitsatz des BVerwG:
Beschluss des 4. Senats vom 2. November 2015 - BVerwG 4 B 32.15Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen
Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der "Gewerbebetriebe aller Art"
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.
Das Thema der bordellähnlichen Betriebe könnte demnächst relevant werden, falls das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft tritt und auch die bislang sog. "Wohnungsprostitution" von den zuständigen Ordnungsbehörden näher betrachtet werden muss.
Hinter dem Schlagwort, das die Bauaufsichtsbehörden bislang regelmäßig der weiteren Befassung mit dem Thema enthebt, verbergen sich nicht selten betriebliche Strukturen, die einen bordellähnlichen Betrieb ausmachen. Sollte die Anmeldepflicht - wie bislang angekündigt - strikt durchgesetzt werden, dürften zahlreiche Betriebe auch in baurechtlicher Hinsicht auffallen.