BauO §§ 63 u.a.: FDP-Landtagsanfrage zum Baugenehmigungsverfahren
Verfasst: 17.05.2016, 20:56
Zwei Landtagsabgeordnete der FDP präsentieren aktuell eine Anfrage im Landtag (LT-Vorlage 16/11993) zu Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens und zum Umfang der Prüfungen.
Hervorzuheben ist Frage 4:
Wie jeder weiß, ist der Kanon der pflichtig von der Bauaufsichtsbehörde auf Einhaltung zu prüfenden Vorschriften im sog. vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt. Diese Verfahrensart gilt u.a. für die meisten typischen Wohngebäude.
In § 68 Abs. 1 S. 3 BauO heißt es dann
Dazu erwartet der Landtag, dass Architekt und Bauherr diese Vorschriften "von sich aus" einhalten.
Darum schreiben auch weder Landtag noch die beiden Abgeordneten, was passieren soll, wenn der Architekt bzw. der Bauherr die nicht zu prüfenden Vorschriften nicht einhält. Das Vorhaben ist dann nämlich rechtswidrig, denn es verstößt gegen materielles Recht.
Wenn der zuständige Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde dann noch im Baugenehmigungsverfahren auf einen festgestellten Fehler hinweist, dann können Architekt und Bauherr ihm dankbar sein: Würde derselbe Fehler erst nach Realisierung festgestellt, drohen umständliche ordnungsbehördliche Verfahren zur "Nachrüstung" u.a.m.
Viele dieser Fehler sind für einen ausgebildeten Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde auf einen Blick erkennbar, so, wie man eben einen Rechtschreibfäler im Text auch sofort sieht, selbst wenn man nicht danach sucht. :wink:
Die Feststellung kostet behördlicherseits kein bißchen mehr Zeit - erst die Behebung des Mangels mag aufwändigere Umplanungen nach sich ziehen. Das wird man aber kaum dem aufmerksamen Behördenmitarbeiter anlasten wollen.
Wenn man mit dem Bürokratieabbau ernst machen will, dann müsste man materielle Standards abbauen - und nicht etwa Augenwischerei durch Manipulationen am Prüfungsumfang betreiben.
Mal sehen, was man sich im Bauministerium für die Antwort einfallen lässt.
Hervorzuheben ist Frage 4:
Vielleicht hätte man mal jemand fragen sollen, der sich damit auskennt...4. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass in den Bauaufsichtsbehörden wirklich nur die aktuell gültigen und zwingend notwendigen Sachverhalte der Landesbauordnung geprüft werden?
Wie jeder weiß, ist der Kanon der pflichtig von der Bauaufsichtsbehörde auf Einhaltung zu prüfenden Vorschriften im sog. vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt. Diese Verfahrensart gilt u.a. für die meisten typischen Wohngebäude.
In § 68 Abs. 1 S. 3 BauO heißt es dann
Das Problem ist, dass dem Gesetzgeber die Kraft fehlte, die von der Prüfung ausgenommenen Vorschriften materiell aufzuheben. Sie gelten also weiter, es soll nur niemand im Baugenehmigungsverfahren ihre Einhaltung prüfen. Nachher sollen sie abr auf jeden Fall eingehalten werden.m vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13, 51 und 55, bei Sonderbauten auch mit § 17,
3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 86,
4. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.
Dazu erwartet der Landtag, dass Architekt und Bauherr diese Vorschriften "von sich aus" einhalten.
Darum schreiben auch weder Landtag noch die beiden Abgeordneten, was passieren soll, wenn der Architekt bzw. der Bauherr die nicht zu prüfenden Vorschriften nicht einhält. Das Vorhaben ist dann nämlich rechtswidrig, denn es verstößt gegen materielles Recht.
Wenn der zuständige Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde dann noch im Baugenehmigungsverfahren auf einen festgestellten Fehler hinweist, dann können Architekt und Bauherr ihm dankbar sein: Würde derselbe Fehler erst nach Realisierung festgestellt, drohen umständliche ordnungsbehördliche Verfahren zur "Nachrüstung" u.a.m.
Viele dieser Fehler sind für einen ausgebildeten Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde auf einen Blick erkennbar, so, wie man eben einen Rechtschreibfäler im Text auch sofort sieht, selbst wenn man nicht danach sucht. :wink:
Die Feststellung kostet behördlicherseits kein bißchen mehr Zeit - erst die Behebung des Mangels mag aufwändigere Umplanungen nach sich ziehen. Das wird man aber kaum dem aufmerksamen Behördenmitarbeiter anlasten wollen.
Wenn man mit dem Bürokratieabbau ernst machen will, dann müsste man materielle Standards abbauen - und nicht etwa Augenwischerei durch Manipulationen am Prüfungsumfang betreiben.
Mal sehen, was man sich im Bauministerium für die Antwort einfallen lässt.