BauO NRW: Moratorium 2017
Verfasst: 09.09.2017, 07:50
Nun gibt es auch den angekündigten Gesetzentwurf zur Aussetzung der Änderung der Landesbauordnung:
LT-Drs 17/493.
Die zugehörige Informationsseite des Landtags ist noch nicht entsprechend aktualisiert.
Inhaltlich enthält der Entwurf ausschließlich Änderungen an den Übergangsregelungen in § 90:
LT-Drs 17/493.
Die zugehörige Informationsseite des Landtags ist noch nicht entsprechend aktualisiert.
Inhaltlich enthält der Entwurf ausschließlich Änderungen an den Übergangsregelungen in § 90:
Und in der Begründung:2.
§ 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:
„§ 86 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 5 bis 7 tritt am 28. Dezember 2017 in Kraft.“
bb)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „zwölf Monate nach seiner Verkündung“ durch die Wörter „am 1. Januar 2019“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
Zu Artikel 1 Nummer 1.
In der Überschrift des Gesetzes soll der Unterschied zur derzeit geltenden Landesbauordnung deutlich gemacht werden. Aufgrund der Novellierung gibt es in der geltenden BauO NRW und in der BauO NRW 2016 Vorschriften mit derselben Paragraphenbezeichnung, aber unterschiedlichem Regelungsinhalt. Die neue Bezeichnung der novellierten BauO NRW soll Verwechslungen ausschließen.
Zu Artikel 1 Nummer
2. a
Die in § 90 BauO NRW 2016 genannten Fristen werden jeweils grundsätzlich um ein Jahr verlängert. Das in § 90 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2016 geregelte Inkrafttreten des novellierten Gesetzes soll nunmehr auf den Jahresbeginn gelegt werden; dies trägt zur Rechtsklarheit bei.
b.
Zusätzlich zu den bereits in Kraft getretenen Regelungen über Bauprodukte müssen Verordnungsermächtigungen in Kraft treten, um die Bauproduktenregelungen umsetzen bzw. ihre Einhaltung überwachen zu können. Daher sieht § 90 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2016
für die entsprechenden Verordnungsermächtigungen weiterhin ein Inkrafttreten zum 28. Dezember 2017 vor.