Landeswassergesetz: Bauverbot in Überschwemmungsgebieten
Verfasst: 31.08.2007, 11:29
Der bereits erwähnte Entwurf des Landeswassergesetzes (LT-Drs. 14/4835) befasst sich in seinem Art. 1, §§ 112 ff. auch mit Überschwemmungsgebieten (festgesetzte und faktische) und dem Bauen in solchen Gebieten.
Während die materiellen Regelungen nun an das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) angepasst werden, sieht das LWG nunmehr für die erforderlichen Befreiungen vom Bauverbot in Überschwemmungsgebieten auch die Möglichkeit vor, nachteilige Auswirkungen über die Zahlung von Ersatzgeldern zu kompensieren, die dann an anderer Stelle für die Verbesserung der natürlichen Rückhaltung vorgesehen werden (§ 112 III des Entwurfes).
In festgesetzten und faktischen Überschwemmungsgebieten müssen danach Ölheizungen und Wasser-/Abwasseranlagen bis 31.12.2016 bzw. 31.12.2021 hochwassersicher nachgerüstet werden.
Während die materiellen Regelungen nun an das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) angepasst werden, sieht das LWG nunmehr für die erforderlichen Befreiungen vom Bauverbot in Überschwemmungsgebieten auch die Möglichkeit vor, nachteilige Auswirkungen über die Zahlung von Ersatzgeldern zu kompensieren, die dann an anderer Stelle für die Verbesserung der natürlichen Rückhaltung vorgesehen werden (§ 112 III des Entwurfes).
In festgesetzten und faktischen Überschwemmungsgebieten müssen danach Ölheizungen und Wasser-/Abwasseranlagen bis 31.12.2016 bzw. 31.12.2021 hochwassersicher nachgerüstet werden.