weil das so ist, gibt es auch über die Ausgestaltung der Grenzmarkierung gern einmal Streitigkeiten. Der Vergleich mit den Hunden, die beim Gassigehen auch immer mal schnell und möglichst als letzter ihr Revier markieren, ist natürlich tabu.
Jedenfalls ist so ein Gartenzaun Gegenstand zweier Rechtsmaterien, nämlich einmal des öffentlichen Baurechts und zum anderen des zivilen Nachbarrechts. Wer den Gartenzaun wirklich vollständig rechtmäßig aufstellen möchte, hat einiges zu beachten - da dauert die Vorbereitung
leicht länger als das eigentliche Aufstellen.
Sehr viel einfacher geht es, wenn man sich einfach mit dem betroffenen Nachbarn verständigt - denn er ist es, der durch die meisten Vorschriften vor übermäßiger Beeinträchtigung geschützt werden soll.
Wenn man sich also mit ihm einig ist, kann schon nicht mehr viel schiefgehen.
Im öffentlichen Baurecht gibt es Vorgaben an folgenden Stellen:
- 6 Abs. 10 BauO Abstandflächen für massive (gebäudegleiche)
Einfriedungen, z.B. Mauern oder blickdichte Zäune: Sobald sie über 2 m
hoch sind, sind mind. 3 m Abstand zur Grenze einzuhalten. - 86 Abs. 1 Nr. 5 BauO Ermächtung zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften (auch als Gestaltungssatzung, Einfriedungssatzung oder Vorgartensatzung bezeichnet).
Siekönnen nach § 86 Abs. 4 BauO auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden
(häufig!) und werden dann üblicherweis auf der Planurkunde vermerkt.
- § 3 BauO Allgemeine Anforderungen - allgemeine Sicherheit, keine Gesundheits- oder Lebensgefährdungen
- § 12 BauO Keine Verunstaltung durch bauliche Anlagen
- § 15 BauO Standsicherheit
Die Errichtung von Zäunen, Hecken ist dort unter der Begriff der Einfriedigung beschrieben. Dazu gehören z.B. die Fragen, wer wann eine Einfriedigung errichten muß, wie die Kosten verteilt werden etc.
Neben der Frage nach dem "Wann" finden sich dort auch Vorschriften zum "Wo" und "Wie". Kernaussage:
Für Hecken gelten danaben - wie im Übrigen auch für Bäume und Sträucher - die Abstandspflichten des § 41 bzw. 42 NachbG.§ 35 NachbG:
(1) Die Einfriedigung muss ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften
eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.