Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen knapp zusammengefaßt. Wie alle Zusammenfassungen kann sie natürlich keinen Vollständigkeitsanspruch erheben.
Stand des Gesetzes: Landtagsbeschluss vom 06.12.2006
Hinweis: Es gab
Änderungen am Regierungsentwurf (LT-Drs. 14/2433) durch den Beschluss des Ausschusse für Bauen und Verkehr vom 30.11.2006 (
LT-Drucksache 14/2993)
Inkrafttreten:
Die Änderung ist am 27.12.2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet worden und damit am 28.12.2006 in Kraft getreten. Bauherren können für bereits vor dem 28.12.2006 gestellte Bauanträge verlangen, dass sie nach altem Recht bearbeitet werden (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Lanesbauordnung).
1.) Das ehemalige Schmalseitenprivileg ist jetzt gegenüber jeder Grundstücksgrenze anwendbar, so dass
zu allen Seiten (außer der Straße) auf jeweils bis zu 16 m mit 0,4 H gebaut werden kann, § 6 Abs. 6 BauO. Die Begrenzung auf zwei Seiten ist entfallen. Praktisch gilt damit der Faktor 0,4 H für alle Vorhaben, die nicht tiefer und breiter als 16 Meter sind. Auch Doppel- und Reihenhäuser auf getrennten Grundstücken können die 16 Meter in Anspruch nehmen, so dass z. B. eine Reihenhauszeile mit 0,4 H rückwärtiger Abstandfläche möglich ist.
2.)
§ 6 Abs. 1 folgt strenger dem Planungsrecht und gilt für sich genommen nicht mehr nur für grenzständige, sondern auch für grenznahe Außenwände. Der Vorrang des Planungsrechts (geschlossene oder offene Bauweise) wird mehrfach betont.
Nachtrag 03.09.2008: Teilweise überholt durch OVG-Beschluss vom 17.07.2008!
3.)
Privilegierte Vorsprünge werden etwas klarer, letztlich aber m. E. auch
restriktiver geregelt (§ 6 Abs. 7 BauO), wobei jetzt auch Altane (z. B. aufgeständerte Balkone) dazugehören. Wichtig:
Bei Erkern, Balkonen und Altanen sind 3 m Abstand zu den Nachbargrenzen erforderlich, außerdem Längenbeschränkung.
4.)
Privilegierte Grenzgaragen und Abstellräume werden in § 6 Abs. 11 BauO
neu geregelt, incl. eigener Berechnungsregel für die Wandhöhen bei Dächern.
Die baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, werden in Anlehnung an die ehemalige VV BauO geregelt mit Differenzierung nach dem Betretenkönnen (§ 6 Abs. 10)
5.) Die bisherigen
Sonderregelungen für Änderungen/Nutzungsänderungen sowie für Wärmeschutzmaßnahmen in § 6 Abs. 14 und 15 werden geändert und
deutlich erweitert. Beide Vorschriften enthalten jetzt jeweils einen mit Maßangaben versehenen Zulässigkeitstatbestand, erst für darüber hinausgehende Änderungen wird eine bauaufsichtliche Ermessensentscheidung erforderlich.
6.) Der
Abweichungstatbestand in § 73 wird um eine Regelung erweitert, die eine
Vergleichsbetrachtung zu zulässiger Bebauung zulässt. Die Begründung sieht hier allerdings nur Raum für zentimetermäßig bestimmte Abweichungen im Rahmen üblicher Bautoleranzen, nicht aber für mutwillige Verletzungen der Abstandflächen.
7.) Zulässige
Veränderungen der Geländeoberfläche durch Abgrabungen etc. bleiben bei der Bemessung der Wandhöhe außer Betracht (§ 6 Abs. 4 S. 4 BauO n.F.)
8.
Übergangsregelung:
Grundsätzlich gilt ab dem Tag des Inkrafttretens für alle dann ergehenden Bescheide das neue Recht.
Antragsteller für Bauanträge, die vor Inkrafttreten der Änderung gestellt, aber noch nicht beschieden waren, können verlangen, dass ihre Anträge nach altem Recht beschieden werden.
Hier ist zu beachten, dass das
neue Recht auch bei der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer bereits erteilten Baugenehmigung (§ 77 Abs. 2 BauO NRW)
anzuwenden ist. Im ungünstigsten Fall kann dadurch z. B. ein genehmigter grenznaher Balkon oder Wintergarten (wieder) unzulässig werden.
Die BauO NRW enthält
keine Übergangsregelungen für genehmigungsfreie Wohngebäude i.S.v. § 67 BauO NRW. Diese Gebäude müssen also entsprechend dem allgemeinen Grundsatz das im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung geltende Recht (also die BauO in ihrer aktuellen Fassung) einhalten. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Bauvorlagen vor dem 28.12.2007 gesehen hat.
Eine erstklassige Haftungsfalle für Architekten!