EU-Dienstleistungsrichtlinie: Einheitlicher Ansprechpartner
Verfasst: 18.09.2008, 13:17
Sie ist in aller Munde aber doch im Wortlaut meist nicht so bekannt, die sog. EU-Dienstleistungsrichtlinie. Ihr voller Name lautet
"Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt",
Amtsblatt Nr. L 376 vom 27/12/2006 S. 0036 - 0068.
Die Richtlinie muß von den Mitgliedsstaaten bis 28. Dezember 2009 umgesetzt werden (Art. 44 Abs. 1). Es spricht einiges dafür, dass sie auch auf Baugenehmigungsverfahren (insbesondere Nutzungsänderungen) anzuwenden ist.
Allgemeines Kernthema dürfte die Festlegung des sog. einheitlichen Ansprechpartners sein (Art. 6):
Art. 13 zwingt zu Regelungen hinsichtlich der Gestaltung von Verwaltungsverfahren, v.a. wenn man vermeiden möchte, dass auch im Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfiktion bei Fristüberschreitung eintritt (Art. 13 Abs. 4):
"Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt",
Amtsblatt Nr. L 376 vom 27/12/2006 S. 0036 - 0068.
Die Richtlinie muß von den Mitgliedsstaaten bis 28. Dezember 2009 umgesetzt werden (Art. 44 Abs. 1). Es spricht einiges dafür, dass sie auch auf Baugenehmigungsverfahren (insbesondere Nutzungsänderungen) anzuwenden ist.
Allgemeines Kernthema dürfte die Festlegung des sog. einheitlichen Ansprechpartners sein (Art. 6):
Art. 8 sieht recht grundsätzlich eine Elektronische Verfahrensabwicklung vor.Artikel 6 Einheitliche Ansprechpartner
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringer folgende Verfahren und Formalitäten über einheitliche
Ansprechpartner abwickeln können:
a) alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere
Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich
der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden
oder Berufsorganisationen;
b) die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Schaffung einheitlicher Ansprechpartner berührt nicht die Verteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen zwischen
Behörden innerhalb der nationalen Systeme.
Art. 13 zwingt zu Regelungen hinsichtlich der Gestaltung von Verwaltungsverfahren, v.a. wenn man vermeiden möchte, dass auch im Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfiktion bei Fristüberschreitung eintritt (Art. 13 Abs. 4):
Hier dürfte sich im nächsten Jahr noch einiges tun - wenn NRW die Vorgaben fristgerecht umsetzen will.Artikel 13 Genehmigungsverfahren
(1) (...)
(2) (...)
(3) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen sicherstellen, dass Anträge unverzüglich und in jedem Fall binnen
einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet werden. Die Frist läuft erst, wenn alle
Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Die zuständige Behörde kann die Frist einmal für eine begrenzte Dauer verlängern,
wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend
zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
(4) Wird der Antrag nicht binnen der nach Absatz 3 festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet, so gilt die Genehmigung
als erteilt. Jedoch kann eine andere Regelung vorgesehen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist.
(5) Für jeden Genehmigungsantrag wird so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung übermittelt. Die Bestätigung muss
folgende Angaben enthalten:
a) die in Absatz 3 genannte Frist;
b) die verfügbaren Rechtsbehelfe; (...)
(alle Hervorhebungen von mir)