Es hat klar festgestellt, dass -jedenfalls bei Neubauten - eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Maße (0,90 X 1,20 Meter) im Wege der Abweichung nicht in Frage komme. Es hat sich dabei auf den Zweck der Vorschrift gestützt, der darauf hinauslaufe, Gefahren für Leib und Leben sowohl bei den zu Rettenden als auch bei den Rettungskräften zu bekämpfen. Eine Unterschreitung der Fenstergrößen lasse befürchten, dass es bei Rettungsereignissen zu verschlechterten Rettungsmöglichkeiten oder Gefahrenmomenten komme. Der Gesetzgeber habe mit dem ausgewiesenen Fenstermaß ein Mindestmaß als Grundentscheidung festgelegt, von dem bei Neubauten nicht unnötig abgewichen werden solle/ könne.
Besonders interessant war in dem entschiedenen Verfahren der Umstand, dass sich sowohl die Bezirksregierung (Dezernat Brandschutz) als auch die städt. Berufsfeuerwehr der beklagten Kommune positiv zu der Fenstergröße geäußert hatten. Das OVG NRW hat sich über beide Voten hinweggesetzt und darauf hingewiesen, dass nicht alles, was technisch u.U. ginge auch gesetzlich statthaft sei.
Die Entscheidung enthält zudem noch instruktive und wertvolle Ausführungen zur Prüfungskompetenz der BAB im vereinfachten Gen.verfahren (nämlich auch Brandschutz, ggfls.sogar noch weitere Aspekte, wenn insofern klare Verstöße erkennbar sind, gegen die repressiv eingeschritten werden müsste.)
OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009,
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10 A 1075/08