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7 B 1767/08
Dort ging es um die Berechnung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes an der 800 qm-Schwelle.
Das OVG führt darin aus, dass die außerhalb des eigentlichen Ladenlokals befindliche Abstellfläche für Einkaufswagen bei der Berechnung der Verkaufsfläche außer Betracht bleibt. Demnach entspricht der im Einhelhandelserlass vorgesehene Berechnungsmodus nicht der geltenden Rechtslage.
Die Entscheidung war heute noch nicht in NRWE verfügbar.
OVG NRW, S. 8 hat geschrieben:Zur Verkaufsfläche gehören nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Bereiche innerhalb eines Selbstbedienungsladens, die vom Kunden betreten werden dürfen oder in denen die Ware für ihn sichtbar ausliegt. (...)
Außer Betracht bleibt ferner die ebenfalls außerhalb des Ladens befindliche Abstellfläche für die Einkaufswagen. Der Windfang am Ein- und Ausgang ist wie auch die Eingangs- und Packzone in die Berechnung der Verkaufsfläche einbezogen worden. (...)
Die Fläche des Pfandraums gehört bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zur Verkehrsfläche, denn aus dem zur Baugenehmigung gehörigen Grundriss des Erdgeschosses ist ersichtlich, dass das Leergut über zwei von außerhalb zu beschickende Fließbänder in den Pfandraum gelangt, der Pfandraum selbst von den Kunden also nicht betreten wird.
Die oben wiedergegebene Ziffer 2.4 des Einzelhandelserlasses entspricht danach nicht der vom OVG für das Land NRW für richtig erachteten Rechtslage.Einzelhandelserlass Ziff. 2.4. hat geschrieben:Der Bereich zum Abstellen der Einkaufswagen ist ebenfalls zur Verkaufsfläche zu rechnen(...). Die Verlagerung derartiger Flächen aus dem Gebäude lässt ihre Eigenschaft als Verkaufsfläche nicht entfallen.