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7 D 120/07
In der Entscheidung lagen dem Gemeinderat offensichtlich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zwar alle zum Planentwurf eingegangenen Einwendungen und Bedenken sowie die dazu vorgeschaltet gefallenen Entscheidungen des zuständigen Ausschusses vor. Nicht vorgelegt wurden indes offensichtlich die dazu gehörenden Beschlussvorlagen der Verwaltung. Das heißt, dem Gemeinderat waren die für die Beschlussfassung des Ausschusses tragenden Erwägungen nicht bekannt. Bekannt war ihm lediglich das Beschlussergebnis. Das OVG rügt, dass hierin an der Verletzung des Abwägungsgebots zu erblicken sei.
Der Einwand der Kommunen, einzelnen Ratsmitgliedern seien die fraglichen Beschlussvorlagen doch anlässlich der Ausschusssitzung zugegangen beziehungsweise sie seien im Intranet der Gemeinde jederzeit einsehbar, hat das OVG verworfen.
Die Entscheidung ist m.E. für die kommunale Praxis im Zusammenhang mit der Aufstellung komplexerer Bebauungspläne auch in diesem Punkt von erheblicher Bedeutung: Gerade bei umfangreichen Planungen mit einer Reihe vorhandener Gutachten gibt die Entscheidung durchaus Anlass anzuempfehlen, dass die vorhandenen Gutachten in der eigentlichen Ratssitzung zum Satzungsbeschluss auch tatsächlich vorhanden sind und dass über diesen Umstand bereits bei der Einladung zur Ratssitzung ausdrücklich hingewiesen wird.
Die Fundstelle der Entscheidung lautet: OVG NRW, Urteil vom 14.08.2008, Az. 7 D 120/07.NE; recherchierbar unter http://www.nrwe.de