BauO §§ 6 und 70: DL-RL-Gesetz NRW
Verfasst: 08.07.2009, 18:36
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) soll zukünftig europäischen Dienstleistern erleichtern, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen bzw. von ihrem Recht auf Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen zu können. Die Richtlinie sieht u.a. vor, dass das gesamte dienstleistungsbezogene Recht der Mitgliedstaaten daraufhin zu überprüfen ist, inwieweit es „einfach genug“ ist oder ob es in Widerspruch zu bestimmten Bestimmungen der Richtlinie steht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis zum 28.12.2009 ihre Normen entsprechend anzupassen.
In Nordrhein-Westfalen wurde das gesamte Landesrecht auf die Vereinbarkeit mit der DLR überprüft. Die sich hieraus ergebenden Gesetzesänderungen werden überwiegend mit dem Entwurf eines „DL-RL-Gesetzes NRW“ vollzogen. Art. 2 des DL-RL-Gesetzes NRW enthält die erforderlichen Änderungen der Landesbauordnung. Auf „Baunormen“ und sogenannte „Jedermann-Vorschriften“ findet die DLR nach ihrem Erwägungsgrund Nr. 9 keine Anwendung. Für den Bereich des öffentlichen Baurechts bedeutet dies, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie nur solche Vorschriften der Landesbauordnung fallen, die die Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch Personen oder Stellen regeln (z.B. Planungs-, Entwurfs-, Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten) und die die Aufnahme oder Ausübung solcher Tätigkeiten von Anerkennungsvoraussetzungen, Anerkennungsverfahren oder Anforderungen an Personen oder Stellen abhängig machen. Folglich sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen eine Änderung des § 70 Bauvorlageberechtigung) BauO NRW vor. Ebenfalls geändert wird – auf Grund eines gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens – die Regelung zu § 23 BauO NRW (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall). Eine weitere Änderung auf Grund der DLR betrifft § 28 BauO NRW (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen).
Das vorliegende Änderungsgesetz soll auch dazu genutzt werden, um auf die jüngere Rechtsprechung des OVG Münster zum Abstandflächenrecht (§ 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 BauO NRW) zu reagieren. Dementsprechend enthält der Gesetzentwurf einen Vorschlag zur Neufassung des § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW.
Auszug aus dem Artikel 2 des Referentenentwurfs vom 03.06.2009:
1. § 6 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,
1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,
2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und
3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind."
In Nordrhein-Westfalen wurde das gesamte Landesrecht auf die Vereinbarkeit mit der DLR überprüft. Die sich hieraus ergebenden Gesetzesänderungen werden überwiegend mit dem Entwurf eines „DL-RL-Gesetzes NRW“ vollzogen. Art. 2 des DL-RL-Gesetzes NRW enthält die erforderlichen Änderungen der Landesbauordnung. Auf „Baunormen“ und sogenannte „Jedermann-Vorschriften“ findet die DLR nach ihrem Erwägungsgrund Nr. 9 keine Anwendung. Für den Bereich des öffentlichen Baurechts bedeutet dies, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie nur solche Vorschriften der Landesbauordnung fallen, die die Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch Personen oder Stellen regeln (z.B. Planungs-, Entwurfs-, Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten) und die die Aufnahme oder Ausübung solcher Tätigkeiten von Anerkennungsvoraussetzungen, Anerkennungsverfahren oder Anforderungen an Personen oder Stellen abhängig machen. Folglich sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen eine Änderung des § 70 Bauvorlageberechtigung) BauO NRW vor. Ebenfalls geändert wird – auf Grund eines gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens – die Regelung zu § 23 BauO NRW (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall). Eine weitere Änderung auf Grund der DLR betrifft § 28 BauO NRW (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen).
Das vorliegende Änderungsgesetz soll auch dazu genutzt werden, um auf die jüngere Rechtsprechung des OVG Münster zum Abstandflächenrecht (§ 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 BauO NRW) zu reagieren. Dementsprechend enthält der Gesetzentwurf einen Vorschlag zur Neufassung des § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW.
Auszug aus dem Artikel 2 des Referentenentwurfs vom 03.06.2009:
1. § 6 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,
1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,
2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und
3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind."