§ 24a Abs. 1 Satz 4 des Landesentwicklungsprogramms (LEPro), wonach Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center) mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen, ist mit der Landesverfassung nicht vereinbar. Die Regelung verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung und ist deshalb nichtig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen durch heute (26.08.2009) verkündetes Urteil entschieden und damit
einem entsprechenden Antrag der Stadt Ochtrup im Verfassungsbeschwerdeverfahren stattgegeben.
LEPro § 24a Abs. 1 Satz 4 betr. FOC verfassungswidrig
- Sebastian Veelken
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BVerwG zu § 24a LEPro (alt)
Trotz dieser Entscheidung hatte die zuständige Bezirksregierung die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht genehmigt.
Das Oberverwaltungsgericht NRW und nachfolgend auch das Bundesverwaltunggericht
Daten:
OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009
BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010
Das Oberverwaltungsgericht NRW und nachfolgend auch das Bundesverwaltunggericht
Daten:
OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009
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10 A 1676/08
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4 B 78.09
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Factory-Outlet-Center in Ochtrup rechtskräftig
Die Bezirksregierung Münster hatte beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. September 2009 eingelegt. Mit diesem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht die Bezirksregierung verpflichtet, der Stadt Ochtrup die 78. Änderung ihres Flächennutzungsplans unter Auflagen zu genehmigen.