Nach der Begleitnotiz des Bauministeriums dienen die Änderungen "vorrangig der Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie".
Unabhängig davon ist aber u.a. die geplante Änderung des § 6 SV-VO - Pflichten [des Sachverständigen]:
Als § 6 Abs. 7 kommt neu eine ausdrückliche Pflicht zur Information der Bauaufsichtsbehörden hinzu:
Damit wird die bisher eher "gefühlte" Verantwortlichkeit des Sachverständigen nun ausdrücklich festgeschrieben. Das könnte den einen oder anderen Sachverständigen in Gewissenskonflikte bringen.(7) Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie bei ihrer Tätigkeit feststellen, dass bei einer baulichen Anlagen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Ob sich die Bauaufsichtsbehörden über diesen Zusatz an fachlich fundierten Anzeigen freuen werden, bleibt abzuwarten.
Edit Veelken 10.12.2009:
Die Änderung wurde im GVBl. Nr. 34 vom 10.12.2009 bekanntgemacht. Das Thema wird ab sofort in der Rubrik Vorschriftenänderungen weitergeführt.