Kernansatz zur Umsetzung ist ein neuer § 23 a NachbG:Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes NRW wird ein Grundstückseigentümer unter gewissen Voraussetzungen zur Duldung von Maßnahmen der Wärmedämmung auch dann verpflichtet, wenn die anzubringende Wärmedämmung in sein Grundstück hineinragt. Derartige Maßnahmen sollen zulässig sein, wenn es dadurch zu
einer Steigerung der Energieeffizienz kommt.
Vorgangsdaten beim Landtag NRW(1) Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden
Fassung nicht hinausgeht und eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen. (...)
Das ablehnende Votum des Rechtsausschusses liegt vor (LT-Drs. 14/10715), es ist danach nicht davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf beschlossen werden wird.