Für die Kommunen interessant ist z. B. die Regelung in den neu geplanten § 24 a LEPro zum großflächigen Einzelhandel.
Inwieweit der Entwurf mit dem Zentrale-Orte-Konzept etc. in Übereinstimmung zu bringen ist, wird noch zu prüfen sein.„§ 24 a Großflächiger Einzelhandel
(1) Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben i.S.v. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO – (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) dürfen nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Die in ihnen zulässigen Nutzungen richten sich in Art und Umfang nach der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs, in dem ihr Standort liegt. Sie dürfen weder die Funktionsfähigkeit
zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in benachbarten Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich beeinträchtigen. Dabei dürfen Hersteller-Direktverkaufszentren mit mehr als 5.000 m2 Verkaufsfläche nur ausgewiesen werden, wenn sich der Standort in einer Gemeinde mit
mehr als 100.000 Einwohnern befindet.
Zum Beratungsvorgang auf der Internetseite des Landtags NRW