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BauO § 72 - Tierschutz: Beteiligung und Verbandsklage
Verfasst: 09.05.2011, 20:26
von Sebastian Veelken
Am 3. Mai hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Einrichtung eines Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine verabschiedet.
Für Bauaufsichtsbehörden könnte das u.U. deshalb interessant werden, weil in der aktuellen Fassung des Entwurfs vorgesehen ist, dass dieses Recht auf für baurechtliche Genehmigungsverfahren gelten soll.
U.U. könnten da auf die Bauaufsichtsbehörde noch einmal ganz neue Themen im Klageverfahren zukommen. Der eine oder andere erinnert sich vielleicht noch an die im Jahr 2002 ergangenen Erlasse zur Tierhaltung und die Frage, welcher Baukontrolleur das vorhandene
Spielzeug für Schweine etc. überprüft.
Zur Pressemitteilung der Landesregierung:
http://www.nrw.de/meldungen-der-landesr ... ine-10814/
Den eigentlichen aktuellen Gesetzentwurf habe ich auf den Internetseiten des Landtags noch nicht gefunden.
Kein Kommentar - nur ein Auszug aus dem Anfang 2010 unter der alten Landesregierung noch
abgelehnten Gesetzentwurf:
Die Anerkennung wird vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwitzschaft und Verbraucherschutz (...) ausgesprochen
Re: Beteiligungserfordernis Tierschutz
Verfasst: 19.07.2011, 20:13
von Sebastian Veelken
Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist als
LT-Drs. 15/2380 unter dem 13.07.2011 in das Gesetzgebungsverfahren im Landtag eingebracht worden.
Inwieweit es noch Änderungen gegenüber dem seinerzeitigen Entwurf gegeben hat, habe ich nicht überprüft.
Zu den Vorgangsdaten beim Landtag...
Neben dem Verbandsklagerecht sieht der Entwurf in der derzeitigen Fassung auch vor, dass anerkannte Tierschutzvereine in Baugenehmigungsverfahren
zwingend zu beteiligen sind:
§ 2 Mitwirkungs- und Informationsrechte
(1) Einem anerkannten Verein ist von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes und
2. vor der Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken,
soweit das Vorhaben den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des anerkannten Vereins berührt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vorhaben zur Errichtung von Kleintierställen bis zu 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt.
(...weitere relevante(!) Passagen hier nicht wiedergegeben...)
Das Verfahren wird weiter beobachtet.
Re: BauO § 72 - Tierschutz: Beteiligung und Verbandsklage
Verfasst: 20.07.2011, 07:53
von F.Buesching.MI-LK
Passt zwar nicht ganz zum Thread aber irgendwie doch:
Ab wann gibt es das
Verbandsklagerecht für Gewerkschaften wegen Arbeitsschutz bzw. die
Beteiligungspflicht von Gewerkschaften bei Anträgen, wo Arbeitsplätze betroffen sind?
Tierschutz kontrolliert die Veterinärbehörde beim Kreis - Arbeitsschutz die Bezirksregierung.
Warum jetzt noch eine Ehrenrunde
Re: BauO § 72 - Tierschutz: Beteiligung und Verbandsklage
Verfasst: 29.04.2012, 17:26
von Sebastian Veelken
Wie so viele Gesetzgebungsvorhaben hat sich auch dieses Verfahren durch durch die Auflösung des Landtags (Beendigung der Wahlperiode gem. § 109 GeschO LtgNW) erledigt.
Re: BauO § 72 - Tierschutz: Beteiligung und Verbandsklage
Verfasst: 11.07.2012, 22:59
von Sebastian Veelken
Das Thema wird in der aktuellen Legislaturperiode weiterverfolgt und daher auch hier im Forum reaktiviert:
Das Parlament wird sich spätestens im Herbst mit dem „Entwurf eines Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine“ befassen. Nordrhein-Westfalen würde mit der Einführung des Verbandsklagerechtes eine Vorreiterrolle innerhalb der Bundesrepublik einnehmen. Bislang gibt es lediglich in Bremen ein Verbandsklagerecht.
http://www.nrw.de/landesregierung/minis ... nrw-13124/
Beim Landtag werden die Vorgangsdaten demnächst
hier zu finden sein.
Re: BauO § 72 - Tierschutz: Beteiligung und Verbandsklage
Verfasst: 12.07.2012, 07:11
von F.Buesching.MI-LK
Hallo,
hier noch ein Urteil aus Niedersachsen vom VG Osnabrück (AZ 2 B 16/11):
Schäden für einen nahen Wald können nicht ausgeschlossen werden, wenn aufgrund eines Immissionsschutzgutachtens feststeht, dass von einem geplanten erweiterten Sauen- und Ferkelstall überhöhte Arnmoniakemissionen ausgehen werden.Der Stallerweiterung stehen somit erhebliche Bedenken entgegen.
Diese Rechte kann auch ein anerkannter Naturschutzverein vor Gericht wegen Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften geltend machen.
Re: BauO § 72 - Tierschutz: Beteiligung und Verbandsklage
Verfasst: 10.07.2013, 22:30
von Sebastian Veelken
Das Gesetz wurde beschlossen udn zwischenzeitlich verkündet, es ist nunmehr in Kraft.
Mehr dazu ab jetzt nur noch bei den Vorschriftenänderungen...