Spielhallen: Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag
Verfasst: 08.02.2012, 19:10
Die Regelungen des Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) betreffen zwar nicht unmittelbar das Baurecht, können aber dennoch mittelbare Wirkung auch hier entfalten.
Hervorzuheben sind hier v.a. die Regelungen zu den Spielhallen in §§ 25 des Art. 1 des Vertrages mit dem Verbot von Mehrfachkonzessionen.
Der Vertrag soll zwar erst zum 1. Juli 2012 in Kraft treten. Die Übergangsregelungen in Art. 1 § 29 Abs. 4 zu den Spielhallen führen jedoch u.U. schon jetzt zu einem gewissen Druck auf Seiten der Spielhallenbetreiber, jetzt noch schnell eine Baugenehmigung und Konzession für eine Mehrfachspielhalle zu beantragen, um noch möglichst weitgehend von der Besitzstandsregelung zu profitieren: Mehrfachkonzessionen dürfen danach zum jetzigen Zeitpunkt zwar nur noch für ein Jahr (bis 30. Juni 2013) vollumfänglich ausgeschöpft werden. Betreiber könnten aber zusätzlich auf weitere Übergangsregelungen zur Vermeidung unbilliger Härten spekulieren.
Der Vertrag bedarf noch der Ratifikation durch mindestens 13 Bundesländer. Schleswig-Holstein wird sich zwar nicht beteiligen, dennoch ist aber anzunehmen, dass diese Zahl erreicht wird und auch NRW zustimmen wird.
Der Entwurf des Staatsvertrages samt Begründung ist beim Landtag NRW als LT-Vorlage 15/978 abrufbar. Ich habe nicht geprüft, ob sich zu dem dortigen Stand 28.10.2011 nachträglich noch Änderungen ergeben haben.
Gerade bei der Prüfung von Bauanträgen für Spielhallen könnte übrigens die aktuelle Entscheidung des OVG NRW vom 24.01.2012 zu den Anforderungen an die Barrierefreiheit (am Beispiel "freiwilliger" Kundentoiletten) noch Relevanz erlangen!
Hervorzuheben sind hier v.a. die Regelungen zu den Spielhallen in §§ 25 des Art. 1 des Vertrages mit dem Verbot von Mehrfachkonzessionen.
Der Vertrag soll zwar erst zum 1. Juli 2012 in Kraft treten. Die Übergangsregelungen in Art. 1 § 29 Abs. 4 zu den Spielhallen führen jedoch u.U. schon jetzt zu einem gewissen Druck auf Seiten der Spielhallenbetreiber, jetzt noch schnell eine Baugenehmigung und Konzession für eine Mehrfachspielhalle zu beantragen, um noch möglichst weitgehend von der Besitzstandsregelung zu profitieren: Mehrfachkonzessionen dürfen danach zum jetzigen Zeitpunkt zwar nur noch für ein Jahr (bis 30. Juni 2013) vollumfänglich ausgeschöpft werden. Betreiber könnten aber zusätzlich auf weitere Übergangsregelungen zur Vermeidung unbilliger Härten spekulieren.
Der Vertrag bedarf noch der Ratifikation durch mindestens 13 Bundesländer. Schleswig-Holstein wird sich zwar nicht beteiligen, dennoch ist aber anzunehmen, dass diese Zahl erreicht wird und auch NRW zustimmen wird.
Siebter Abschnitt - Spielhallen
§ 24 Erlaubnisse (...)
§ 25 Beschränkungen von Spielhallen
(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.
§ 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen
(1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(2) Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
(Hervorhebungen vom Verfasser)§ 29 Übergangsregelungen
(...)
(4) Die Regelungen des Siebten Abschnitts [scil.: die Regelungen über Spielhallen] finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Anwendung.
Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar.
Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
Der Entwurf des Staatsvertrages samt Begründung ist beim Landtag NRW als LT-Vorlage 15/978 abrufbar. Ich habe nicht geprüft, ob sich zu dem dortigen Stand 28.10.2011 nachträglich noch Änderungen ergeben haben.
Gerade bei der Prüfung von Bauanträgen für Spielhallen könnte übrigens die aktuelle Entscheidung des OVG NRW vom 24.01.2012 zu den Anforderungen an die Barrierefreiheit (am Beispiel "freiwilliger" Kundentoiletten) noch Relevanz erlangen!