Beschluss vom 08.02.2013,
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10 B 1239/12
Aufhänger war die Anfechtung eines Zurückstellungsbescheides, konkludent wurde die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Aufstellungsbeschlusses überprüft.
Ds OVG kam - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - zu dem Schluss, dass § 52 Abs. 3 GO NRW für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen nicht nur auf die § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW verweist (soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist), sondern auch auf die auf ihrer Grundlage erlassene Bekanntmachungsverordnung.
Ferner heißt es
Schließlich schiebt das OVG auch einer vermeintlich modernen Umbenennung von Amtsblättern einen Riegel vor und betont die Erforderlichtkeit einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Amtsblatt":Jedenfalls die wesentlichen Regelungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet, sind somit auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen anwendbar.
Die Entscheidung wird in diesem Forum bereits diskutiert...Darüber hinaus ist die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses auch deshalb zu beanstanden, weil das Amtsblatt der Antragsgegnerin(...) nicht den zwingenden Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BekanntmVO entsprach. Denn es trug entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 BekanntmVO weder im Titel noch im Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt".