Pressemitteilung des OVG dazu:
Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass das Bauamt der Stadt Köln die Schließung der auf allen Etagen eines 22-geschossigen Kölner Hochhauses vorhandenen Abfallschächte anordnen durfte.(...)
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es: Die gesetzliche Regelung sei nicht verfassungswidrig, sie trage dazu bei, dass Abfälle von verwertbaren Wertstoffen getrennt gehalten würden, soweit dies nach den Anforderungen des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts erforderlich sei und diene so der Abfallvermeidung und dem Umweltschutz; dieses Anliegen sei verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG legitimiert und rechtfertige auch mit Blick auf Art. 14 GG die Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch § 46 Landesbauordnung in der seit 2000 geltenden Fassung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 7 A 1844/12