Sind Fasssaunen Aufenthaltsräume?

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Philip1910
AK bab
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Sind Fasssaunen Aufenthaltsräume?

Beitrag von Philip1910 »

Hallo zusammen,

seit einigen Wochen mehren sich die Anfragen zur Anschaffung/Errichtung von Fasssaunen im eigenen Garten. Fraglich ist für mich, inwieweit diese und auch andere Saunen Aufenthaltsräume sind. Sie werden zwar regelmäßig frequentiert, aber eben nicht über mehrere Stunden täglich. Der BauO-Kommentar von Gädtke/Johlen/Wenzel/etc. in der 13. Auflage beschreibt in § 46 Rn. 4, dass es sich "um Räume handeln [muss], in denen sich Menschen regelmäßig für mehrere Stunden täglich aufhalten". In Rn. 5 heißt es ganz am Ende jedoch: "Auch die zum Betrieb einer Sauna gehörenden Räume sind Aufenthaltsräume", aus meiner Sicht eine kryptische Formulierung, da unklar bliebt, ob bspw. Umkleidekabinen gemeint sind oder auch der Saunaraum selbst. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass es sich bei der Fasssauna selbst nicht um einen Aufenthaltsraum handelt, da (laut Aussage meines Kollegen - eine klare Aussage dazu finde ich im Kommentar nicht) nicht einmal Badezimmer Aufenthaltsräume seien.

Klar ist, dass es bei der Art der Beheizung zu differenzieren gilt, da eine Feuerstätte für die bauordnungsrechtliche Beurteilung von großer Bedeutung ist. So wäre eine elektrisch beheizte Sauna anders zu beurteilen als eine durch Verbrennung von Holz beheizte. Ist nun - vom Abstandsflächenrecht einmal abgesehen - ein Bauantrag für eine Sauna notwendig, wenn diese gemäß § 62 BauO NRW 2018 genehmigungsfrei wäre?

Vielen Dank
Philip
Michael Starck
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Re: Sind Fasssaunen Aufenthaltsräume?

Beitrag von Michael Starck »

Die Frage wurde 2019 an das MHKBG herangetragen und von dort wie folgt beantwortet:

Zitat:
Wir haben die Frage, ob eine privat genutzte Sauna – also Raum, der ausschließlich zum Schwitzen genutzt wird, ohne Ruheräume etc. – ein Aufenthaltsraum ist geklärt.

Ergebnis: "Nein, kein Aufenthaltsraum, da nur gelegentlich und nur für eine kurze Zeit genutzt. Wenn nach den einschlägigen Kommentaren schon Badezimmer keine Aufenthaltsräume sind, muss das für einen Saunaraum auch gelten".


Insofern sind diese sowohl gem. § 62 (1) Nr. 1 BauO NRW 2018 baugenehmigungsfrei und gem. § 6 (8) Nr. 1 BauO NRW ohne Einhaltung von Grenzabständen privilegiert zulässig.
P.S. Die Beheizung darf natürlich nur mit einem Elektroofen stattfinden, da Feuerstätten in baulichen Anlagen, die nach § 6 (8) Nr. 1 BauO NRW ohne Einhaltung von Abstandflächen an der Grenze errichtet werde dürfen nicht zulässig sind.

Ich hoffe die Antwort hilft.

Ich wünsche gutes Schwitzen :-D


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Zuletzt geändert von Michael Starck am 09.09.2021, 10:33, insgesamt 1-mal geändert.
Michael Starck-Leiter Kreisbauamt- Oberbergischer Kreis, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, Tel.: 02261/886501, Fax: 02261/886518, E-Mail: Michael.Starck@obk.de
Philip1910
AK bab
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Re: Sind Fasssaunen Aufenthaltsräume?

Beitrag von Philip1910 »

Sehr geehrter Herr Starck,

vielen Dank für Ihre Antwort und den Verweis auf die Klärung durch das MHKBG. Meine Tendenz hinsichtlich der Beurteilung ging bereits in diese Richtung, eine Bestärkung meiner Einschätzung ist jedoch sehr hilfreich!

Beste Grüße aus dem Bauaufsichtsamt der Stadt Radevormwald.

Philip Preuß
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