BauO Änderung des § 6 Abstandflächen

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Sebastian Veelken
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BauO Änderung des § 6 Abstandflächen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 06.12.2006 die Änderung der Landesbauordnung (§ 6 Abstandflächen) beschlossen.
Die Änderung der BauO wird voraussichtlich erst im Laufe des Januar 2007 verkündet werden und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Eine Übergangsregelung (Berufung auf das alte Recht) ist enthalten. Eine Synopse, mit der die aktuelle Regelung der Änderung gegenübergestellt wird, finden Sie auf diesen Seiten (ohne Gewähr).
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 09.01.2007, 11:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Sebastian Veelken
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Abstandflächen: Änderungen an § 6 BauO NRW 2007

Beitrag von Sebastian Veelken »

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen knapp zusammengefaßt. Wie alle Zusammenfassungen kann sie natürlich keinen Vollständigkeitsanspruch erheben.

Stand des Gesetzes: Landtagsbeschluss vom 06.12.2006
Hinweis: Es gab Änderungen am Regierungsentwurf (LT-Drs. 14/2433) durch den Beschluss des Ausschusse für Bauen und Verkehr vom 30.11.2006 (LT-Drucksache 14/2993)

Inkrafttreten:
Die Änderung ist am 27.12.2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet worden und damit am 28.12.2006 in Kraft getreten. Bauherren können für bereits vor dem 28.12.2006 gestellte Bauanträge verlangen, dass sie nach altem Recht bearbeitet werden (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Lanesbauordnung).

1.) Das ehemalige Schmalseitenprivileg ist jetzt gegenüber jeder Grundstücksgrenze anwendbar, so dass zu allen Seiten (außer der Straße) auf jeweils bis zu 16 m mit 0,4 H gebaut werden kann, § 6 Abs. 6 BauO. Die Begrenzung auf zwei Seiten ist entfallen. Praktisch gilt damit der Faktor 0,4 H für alle Vorhaben, die nicht tiefer und breiter als 16 Meter sind. Auch Doppel- und Reihenhäuser auf getrennten Grundstücken können die 16 Meter in Anspruch nehmen, so dass z. B. eine Reihenhauszeile mit 0,4 H rückwärtiger Abstandfläche möglich ist.

2.) § 6 Abs. 1 folgt strenger dem Planungsrecht und gilt für sich genommen nicht mehr nur für grenzständige, sondern auch für grenznahe Außenwände. Der Vorrang des Planungsrechts (geschlossene oder offene Bauweise) wird mehrfach betont.
Nachtrag 03.09.2008: Teilweise überholt durch OVG-Beschluss vom 17.07.2008!

3.) Privilegierte Vorsprünge werden etwas klarer, letztlich aber m. E. auch restriktiver geregelt (§ 6 Abs. 7 BauO), wobei jetzt auch Altane (z. B. aufgeständerte Balkone) dazugehören. Wichtig: Bei Erkern, Balkonen und Altanen sind 3 m Abstand zu den Nachbargrenzen erforderlich, außerdem Längenbeschränkung.

4.) Privilegierte Grenzgaragen und Abstellräume werden in § 6 Abs. 11 BauO neu geregelt, incl. eigener Berechnungsregel für die Wandhöhen bei Dächern.
Die baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, werden in Anlehnung an die ehemalige VV BauO geregelt mit Differenzierung nach dem Betretenkönnen (§ 6 Abs. 10)

5.) Die bisherigen Sonderregelungen für Änderungen/Nutzungsänderungen sowie für Wärmeschutzmaßnahmen in § 6 Abs. 14 und 15 werden geändert und deutlich erweitert. Beide Vorschriften enthalten jetzt jeweils einen mit Maßangaben versehenen Zulässigkeitstatbestand, erst für darüber hinausgehende Änderungen wird eine bauaufsichtliche Ermessensentscheidung erforderlich.

6.) Der Abweichungstatbestand in § 73 wird um eine Regelung erweitert, die eine Vergleichsbetrachtung zu zulässiger Bebauung zulässt. Die Begründung sieht hier allerdings nur Raum für zentimetermäßig bestimmte Abweichungen im Rahmen üblicher Bautoleranzen, nicht aber für mutwillige Verletzungen der Abstandflächen.

7.) Zulässige Veränderungen der Geländeoberfläche durch Abgrabungen etc. bleiben bei der Bemessung der Wandhöhe außer Betracht (§ 6 Abs. 4 S. 4 BauO n.F.)

8. Ãœbergangsregelung:
Grundsätzlich gilt ab dem Tag des Inkrafttretens für alle dann ergehenden Bescheide das neue Recht.
Antragsteller für Bauanträge, die vor Inkrafttreten der Änderung gestellt, aber noch nicht beschieden waren, können verlangen, dass ihre Anträge nach altem Recht beschieden werden.
Hier ist zu beachten, dass das neue Recht auch bei der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer bereits erteilten Baugenehmigung (§ 77 Abs. 2 BauO NRW) anzuwenden ist. Im ungünstigsten Fall kann dadurch z. B. ein genehmigter grenznaher Balkon oder Wintergarten (wieder) unzulässig werden.

Die BauO NRW enthält keine Übergangsregelungen für genehmigungsfreie Wohngebäude i.S.v. § 67 BauO NRW. Diese Gebäude müssen also entsprechend dem allgemeinen Grundsatz das im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung geltende Recht (also die BauO in ihrer aktuellen Fassung) einhalten. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Bauvorlagen vor dem 28.12.2007 gesehen hat. Eine erstklassige Haftungsfalle für Architekten!
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 16.01.2007, 12:28, insgesamt 5-mal geändert.
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Sebastian Veelken
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Änderung der BauO NRW ab 28. Dez 2006 in Kraft!

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Änderung der BauO NRW (vor allem § 6 Abstandflächen!) wurde im GVBl. vom 27.12.2006, . 615 ff. bekanntgemacht und tritt damit am 28. Dezember 2006 in Kraft.
Zum GVBl Nr. 37 vom 27.12.2006, S. 615 ff.
Wer den gesamten Gesetzgebungsvorgang nachvollziehen möchte, findet ihn in der Dokumentation des Landtags NRW.

Die Ankündigung des Bauministeriums gegenüber den Bauaufsichtsbehörden, die Bekanntmachung erfolge erst "im Januar 2007", wurde nicht eingehalten.
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