Kann nur der Grundstückseigentümer einen Bauantrag stellen?

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Sebastian Veelken
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Kann nur der Grundstückseigentümer einen Bauantrag stellen?

Beitrag von Sebastian Veelken »

oder anders gefragt:
Darf ein Dritter, der gar nicht Eigentümer des Grundstücks ist, dafür einen Bauantrag oder gar Abbruchantrag stellen?
Auch ein Dritter kann Bauanträge oder Abbruchanträge für ein Grundstück stellen und dafür sogar eine Genehmigung erhalten.
Aber keine Sorge: Ihre Rechte als Eigentümer bleiben auch dabei ausreichend geschützt. Die Baugenehmigung ergeht nämlich »unbeschadet privater Rechte Dritter« (§ 75 Abs. 3 S. 1 BauO NRW). Das heißt, dass die Baugenehmigung zwar aussagt, dass aus behördlicher Sicht (öffentlich-rechtlich) dem Bauvorhaben nichts entgegensteht. Zu der Frage, ob der Bauherr zur Durchführung zivilrechtlich auch befugt ist, sagt sie aber nichts aus. Um die zivilrechtliche Befugnis muß sich der Bauherr also selbst kümmern.

So kann also auch der gewerbetreibende Mieter einen Bauantrag stellen - nicht nur für die Anbringung seiner Werbeanlage, sondern auch für die Nutzungsänderung einer Wohnung in ein Büro. Allerdings darf sich die Baugenehmigungsbehörde dagegen wehren, mit offensichtlich undurchführbaren Anträgen beschäftigt zu werden: Sie kann deshalb zu einem Bauvorhaben, das auf fremden Grundstücken durchgeführt werden soll, die Zustimmung des Eigentümers verlangen (§ 69 Abs. 2 S. 3 BauO). Sie ist indes nicht verpflichtet, sich um die Eigentümerzustimmung zu kümmern, denn wenn der Eigentümer mit dem Vorhaben seines Mieters nicht einverstanden ist, kann er seine Rechte ja noch zivilrechtlich durchsetzen.
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