Gartenhaus aufstellen: Welche Vorschriften?

Hier finden Sie in loser Folge kleinere Artikel zum öffentlichen Baurecht in Nordrhein-Westfalen.
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Sebastian Veelken
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Gartenhaus aufstellen: Welche Vorschriften?

Beitrag von Sebastian Veelken »

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Wer ein Gartenhaus aufstellen möchte und sich dabei an alle Gesetze halten will, der hat einen dornigen Weg vor sich. So leicht, wie es die Baumärkte mit ihren Klipp-Klapp-Fertig-Gartenlauben suggerieren möchten, geht es nicht. Zumindest dann nicht, wenn man sich vollkommen rechtstreu verhalten will.
Ähnliches gilt übrigens auch für eine grenznahe / grenzständige Terrassenüberdachung an einem Doppelhaus oder Reihenhaus und - so traurig es ist - auch für das Spielhaus oder Baumhaus für Kinder.
Darüber mag man nun denken, was man will. Die Erfahrung der Bauaufsichtsbehörden ist dabei: Die Aufstellung einer Gartenlaube, eines Gartenhäuschens oder eine Abstellraumes an der Grundstücksgrenze ist ein potentieller Auslöser langwieriger nachbarschaftlicher Streitigkeiten.
Daraus kann man nur eine Konsequenz ziehen:
Sprechen Sie mit Ihrem Nachbarn, bevor Sie eine Gartenlaube kaufen!

Das deutsche Baurecht enthält eine Reihe von Fußangeln, auf die Sie im Baumarkt beim schnellen Kauf üblicherweise niemand hinweist. Mit etwas Glück (?) versucht man Ihnen mit dem Zusatz "Ein Standsicherheitsnachweis nach deutschem Baurecht kann auf Wunsch ausgehändigt werden" zu suggerieren, dass baurechtlich alles kein Problem sei.

Am Beispiel einiger typischer Gartenhäuser sollen die Knackpunkte hier angesprochen werden.

Bebauungsplan

Wenn Ihr Grundstück mehr oder weniger innerhalb eines Baugebietes liegt, das erst in den letzten ca. 80 Jahren neu angelegt wurde, können Sie in aller Regel davon ausgehen, dass Ihre Stadt bzw. Gemeinde dafür einen Bebauungsplan aufgestellt hat. Im Bebauungsplan kann nicht nur die Lage der Straßen und der Hauptbaukörper - also z. B. Ihres Hauses - festgelegt werden, sondern auch die grundsätzliche Zulässigkeit sog. »Nebenanlagen«.
Der Abstellraum oder das Gartenhaus, von dem Sie sprechen, ist in aller Regel eine solche Nebenanlage. Stadtplaner fanden es in den letzten ca. 30 Jahren unfein, die Hausgärten mit Garagen, Pkw-Stellplätzen und … Gartenhäusern vollzustellen. Deshalb findet man in Bebauungsplänen nicht selten die Festsetzung: »Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind ausgeschlossen.«
Häufig wird aber die überbaubare Grundstücksfläche (das »Baufenster«) bereits durch den Hauptbaukörper mehr oder minder vollständig ausgeschöpft. Dann wird es schon eng für Ihr Gartenhaus!
Ein Bebauungsplan kann noch eine ganze Reihe weiterer Regelungen enthalten, die auch für ein Gartenhaus gelten würden. Es lohnt sich deshalb zumindest die Nachfrage bei Ihrer Gemeinde.

Abstandflächen

Ein weiteres Thema sind die sog. Abstandflächen. Grundsätzlich muß nämlich jede bauliche Anlage einen seitlichen Grenzabstand von mindestens drei Metern einhalten, also auch Ihre Gartenlaube. Das ergibt sich aus § 6 BauO NRW.
Wenn Ihnen jetzt auffällt, daß doch auch Ihre Garage oder vielleicht sogar Ihre gesamte Hauswand auf der Grenze stehen, dann sind das jeweils Sonderfälle. Ob dasselbe dann auch noch für Ihr Gartenhaus gilt, sollte man vorher überprüfen (lassen). Ansonsten wird es auf kleineren Grundstücken oder z. B. bei Reihenmittelhäusern schon sehr eng, denn der Abstand muß zu beiden Seiten eingehalten werden.

§ 6 Abs. 11 BauO bietet hier Rat und beschreibt zum einen für Garagen und zum anderen für »Gebäude, die zu Abstellzwecken genutzt werden«, gewisse Privilegierungen. Weil es sich aber um Privilegierungen handelt, sind sie auch wirklich nur auf genau die Dinge anwendbar, die in der Vorschrift genannt werden.
Eine Gartenlaube, die schon fast ein Wohnzimmerersatz ist, wird nicht mehr als Abstellraum durchgehen und ist damit nicht mehr privilegiert.

Abmessungen
Darüber hinaus sind die Vergünstigungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW auch noch in den Abmessungen beschränkt: So darf die Grenzbebauung zu einer Seite hin 9 Meter Länge und insgesamt 15 Meter Länge nicht überschreiten. Mehrere Gebäude werden entsprechend addiert.
In der Höhe dürfen es nicht mehr als 3 m mittlere Wandhöhe sein

Bei Abstandflächenverstößen sind die Gerichte ausgesprochen pingelig - der klagende Nachbar bekommt hier fast immer einen Anspruch auf Beseitigung zugesprochen - egal wie teuer das für Sie wird! Ein Zentimeter zuviel bzw. zuwenig macht da schon eine Menge aus - "3,01 Meter sind nicht 3,00 Meter" habe ich in einem Urteil gelesen.

Baugenehmigungsverfahren

Bei so komplizierten Regelungen freut man sich ja schon fast, wenn im Vorfeld eine Prüfung durch eine fachkundige Behörde erfolgt. Dennoch sind Gartenlauben mitunter genehmigungsfrei: Nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 sind Gebäude bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume genehmigungsfrei. Bei 2,5 m Höhe sind das Häuschen von 3 x 4 m Grundfläche.
Der Wohnzimmerersatz dürfte dabei ein Aufenthaltsraum sein, der Geräteschuppen nicht. Und dazwischen: Viel Platz für Auslegungsprobleme.
Auch Terrassenüberdachungen bedürfen zwischenzeitlich in bestimmten Abmessungen keiner Baugenehmigung mehr...
Die Genehmigungsfreiheit bedeutet allerdings gerade nicht, dass die oben beschriebenen materiellen Vorschriften nicht eingehalten werden müßten. (Mehr zur Frage "Baugenehmigungsfrei - was das bedeutet")

Alles in allem: Viel Stoff für längere Streitigkeiten!
Daher: Lieber vorher beim Bier mit dem Nachbarn sprechen als hinterher vor Gericht!
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