Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden...

Hier finden Sie in loser Folge kleinere Artikel zum öffentlichen Baurecht in Nordrhein-Westfalen.
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Sebastian Veelken
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Registriert: 11.09.2006, 21:46
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Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden...

Beitrag von Sebastian Veelken »

Dafür bin ich nicht zuständig.
Das ist einer jener Sätze, die mit wenigen Worten maximale Effekte hervorrufen - scheinbar.
Der Sprecher meint, mit diesem Satz sei er alle Probleme und vor allem den lästigen Fragesteller los.
Und der Empfänger ist sofort auf der Palme, da seinem Anliegen nicht entsprochen wird - und das auch noch mit der Begründung, er solle sich an jemand anderes wenden.

Wenn Bauaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Gebäuden angesprochen werden, ist dieser Satz zudem in den allermeisten Fällen falsch. Klar, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dann hat der Satz seine Richtigkeit. Aber diesen Fehler machen die allerwenigsten, denn zum nächsten Bauamt finden die meisten Menschen. Also geht es meist um die sachliche Zuständigkeit. Und sachlich dürfen die Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich bei so ziemlich allem einschreiten können, was rund um ein Gebäude nicht in Ordnung ist.
Das bedeutet aber nicht zugleich, dass sie auch bei allem einschreiten müssen, was ihnen irgendjemand anträgt.

Ermessen

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Es steht vielmehr in ihrem Ermessen, das zwar keineswegs so frei ist, wie es umgangssprachlich klingt, aber doch noch genug Raum läßt für eine an sachlichen Kriterien orientierte Prioritätensetzung.
Um die Gründen und Argumentationen zu verstehen, hilft ein Vergleich mit der Tätigkeit der Polizei: Sie ist grundsätzlich zur Bekämpfung von Straftaten wie Ordnungswidrigkeiten berufen - und doch kann sich vermutlich jeder erinnern, dass er schon einmal mit dem Fahrrad ohne Licht oder auf dem Gehweg ungeschoren an einem Streifenwagen vorbeifahren konnte. Der Grund dafür: Wenn die Polizei keine Prioritäten setzen dürfte, würde sie gar nicht am Tatort eines Bankraubes eintreffen, weil sie unterwegs die ganzen Raser und Falschparker noch verfolgen müßte.
Genauso verhält es sich bei den Bauaufsichtsbehörden: Sie können einschreiten, dürfen es aber im Rahmen ihres Ermessens auch durchaus ablehnen. Die allgemeinen Vorgaben zur Ausübung von Ermessen regelt übrigens § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Wenn der Sachbearbeiter dem Bürger trotzdem erklärt, dafür sei er nicht zuständig, ist das fast immer falsch. In die Rechtssprache übersetzt behauptet er damit nämlich, seine sachliche Zuständigkeit sei nicht eröffnet und deshalb dürfe er gar nicht tätig werden.
Das stimmt fast nie. Richtig ist, dass er sich im Rahmen seines Ermessens dafür entscheidet, nicht einzuschreiten. Einfacher gesagt: Dass er nicht einschreiten will.
Viele Behördenmitarbeiter trauen sich aber nicht, das so offen auszusprechen, sondern verschanzen sich lieber hinter angeblichen rechtlichen Zwängen.
Das Problem dabei: Der Frust des Bürgers wird in die falsche Richtung gelenkt. Wenn er nämlich ein bißchen sucht und z.B. in der Landesbauordnung die Paragraphen 3 sowie 61 findet, wird er sehr leicht den Nachweis führen können, dass die Behauptung falsch ist. Dann muß der Sachbearbeiter einknicken und in der zweiten Runde (vielleicht nach Beratung mit seinem Vorgesetzten) nachlegen, indem er dann offenbart, dass er nur nicht einschreiten will.
Diese Situation ist dann auch für die Behörde wieder ungünstig, denn wenn die erste Ablehnung schon falsch war, ist das Mißtrauen natürlich geweckt. Die Chance, dass er sich jetzt mit der nachgebesserten (und auch richtigen!) Begründung zufriedengibt, ist gering.
Für den einzelnen Sachbearbeiter ist das auch deshalb ungünstig, weil sein Risiko steigt, dass der nächste Vorgesetzte in dieser Lage die Entscheidung korrigiert und ausnahmsweise wohl ein Einschreiten verfügt. Und das ist dann wieder der Vorteil des Bürgers.

Aber es gibt doch die Spezialbehörden? (z.B. die Bezirksregierung als Immissionsschutzbehörde oder die unteren Wasserbehörde)
Ja, das ist richtig. In NRW sind die Zuständigkeiten der Gefahrenabwehrbehörden aber im Außenverhältnis fast durchgängig nebeneinander begründet. Das heißt, dass jene Spezialbehörden zwar auch tätig werden dürfen und dies vielleicht aufgrund ihrer Spezialkenntnisse auch besser könnten. Aber das führt eben nicht dazu, dass die Zuständigkeit der allgemeineren Behörde entfällt.
§ 3 BauO NRW Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. (...)

§ 61 BauO NRW Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
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