Kleingarten / Gartenland: Parzelle kaufen?

Hier finden Sie in loser Folge kleinere Artikel zum öffentlichen Baurecht in Nordrhein-Westfalen.
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Sebastian Veelken
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Kleingarten / Gartenland: Parzelle kaufen?

Beitrag von Sebastian Veelken »


Immer mal wieder versuchen Unternehmen, mit dem Verkauf einzelner Parzellen aus echten oder vermeintlichen Kleingartenanlagen Geld zu verdienen.
Vor einem Vertragsabschluss kann man jedem Interessenten nur dringend raten, sich selbst bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu vergewissern, ob man auf den angebotenen Grundstücken tatsächlich das machen darf, was einem das Exposé oder der Verkäufer versprechen. Das deutsche Gartenland ist nicht so ohne weiteres frei verkäuflich und nutzbar - schon gar nicht, wenn man über eine rein gärtnerische Nutzung hinaus auch eine "Gartenlaube" errichten möchte.
In mehreren Städten Nordrhein-Westfalens haben Bauaufsichtsbehörden bei solchen Vorhaben Probleme festgestellt, die sich letztlich sehr zum Nachteil der Käufer auswirkten. Deshalb gilt vor dem Kauf von Gartenland - wie bei allen anderen Immobilienkäufen auch - dass man sich vor dem Vertragsabschluss bei einer unabhängigen Stelle wie z.B. der örtlichen Bauaufsichtsbehörde erkundigen sollte, ob eine Nutzung in der geplanten Form überhaupt möglich ist.
Ein Beispiel:
Zwar ist die Errichtung von Gartenlauben in Kleingartenanlagen baugenehmigungsfrei - das gilt aber nur, wenn für die Kleingartenanlage insgesamt eine Baugenehmigung erteilt wurde. Das ist - auch bei langjährig bestehenden Anlagen - nicht immer gesichert.
Außerhalb solcher Anlagen gilt das übliche Bauplanungs-. und Bauordnungsrecht, das es gerade nicht erlaubt, einfach so eine Hütte in die Welt zu setzen.
Ein weiterer Punkt betrifft die Bauweise und Ausstattung der Gartenlaube, die vielfach ebenfalls vorhanden ist:
Das Bundeskleingartengesetz regelt sie in § 3:
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Die Vorschrift sollte man sehr sorgfältig lesen:
  • Die 24qm-Beschränkung gilt für die gesamte überbaute Fläche, also nicht nur für die Laube selbst, sondern auch für ein etwaiges Vordach ("überdachter Freisitz").
  • Die Laube muss in einfacher Ausführung errichtet werden.
  • Sie darf nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Dabei kommt es auf die objektive Eignung an, und nicht etwa darauf, ob sie subjektiv - aus Sicht des Besitzers - zum Wohnen geeignet ost oder ob sie tatsächlich zum Wohnen genutzt wird.
Mehr zu diesem speziellen Punkt gibt es unter http://www.gartentipps-fachberater.de
(Dieses Thema wird noch ausgebaut)
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Sebastian Veelken
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Deutsches Gartenland (Eigentumsgarten)

Beitrag von Sebastian Veelken »

... ist immer noch ein begehrtes Gut.
Ein aktuell etwas überhitzter Grundstücksmarkt lässt scheinbar sogar das deutsche Gartenland und dabei den Erwerb ganzer Kleingartenanlagen als Geldanlage interessant erscheinen. Daher rufe ich diesen Artikel einmal wieder nach oben, damit die baurechtlichen Beschränkungen nicht in Vergessenheit geraten.
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