AVerwGebO: Änderung zum 11.12.2007 (neue TS 2.4.3.1)

Vorschriftenänderungen im Baurecht aus dem Jahr 2007 finden Sie hier in der Art eines Archivs. Die Themen sind für die Diskussion geschlossen.
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Sebastian Veelken
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AVerwGebO: Änderung zum 11.12.2007 (neue TS 2.4.3.1)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Im Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gibt es ab dem 11.12.2007 bauaufsichtlich relevante Änderungen, nämlich eine neue Tarifstelle mit einer Rahmengebühr für die Bearbeitung der Anzeige von Nutzungsänderungen.
(GVBl. NRW Nr. 30 vom 10.12.2007, S. 589 f.):
4. Nach der Tarifstelle 2.4.3 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„2.4.3.1
Prüfung der Bauvorlagen bei der Anzeige von Nutzungsänderungen
Gebühr: Euro 50 bis 250
Die Gebühr für das Anzeigeverfahren ist nicht zu erheben, wenn die Bauaufsichtsbehörde nach einer Anzeige ein Genehmigungsverfahren durchführt.
“

5. In der Tarifstelle 2.5.6.4 wird nach der Textangabe „Gebühr: Euro 10 je Grundstück“ die Textangabe „jedoch höchstens Euro 100“ angefügt.

6. Die Tarifstelle 2.6.1 erhält folgende neue Fassung:
„2.6.1
Energieeinsparungsverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1519), Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparungsverordnung (EnEV – UVO)“.
7. In der Tarifstelle 2.6.1.1 wird die Textangabe „§ 16 Abs. 1 EnEV“ durch die Textangabe „§ 24 Abs. 1 EnEV“ ersetzt.
8. In der Tarifstelle 2.6.1.2 wird die Textangabe „§ 16 Abs. 2 EnEV“ durch die Textangabe „§ 24 Abs. 2 EnEV“ ersetzt.
9. In der Tarifstelle 2.6.1.3 wird die Textangabe „§ 16 Abs. 2 EnEV“ durch die Textangabe „§ 24 Abs. 2 EnEV“ ersetzt.
10. In der Tarifstelle 2.6.1.4 wird die Textangabe „§ 17 EnEV“ durch die Textangabe „§ 25 Abs. 1 EnEV“ ersetzt.
11. In der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) wird in der Nummer 28 nach dem Wort „Scheunen“ der Klammerzusatz „(soweit nicht unter Nr. 22)“ angefügt.
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