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EnEV 2009: Erneute Änderung

Verfasst: 03.04.2008, 11:35
von infobot
Der Klimaschutz betrifft auch die Bauaufsichtsbehörden...
Bereits am 1. Januar 2009 soll eine erneut novellierte Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) in Kraft treten.
Ein erster Entwurf (Stand 09.11.2007) wurde im November 2007 den Ländern und Spitzenverbänden zugesandt.
Auf der Grundlage dieses ersten Entwurfs soll dem Bundeskabinett am 21. Mai 2008 eine vollständige Änderungsverordnung zur EnEV vorgelegt werden.

mehr dazu:
Stellungnahme der Architektenkammer zum Referentenentwurf

http://www.energynet.de/2007/12/10/erst ... enev-2009/

Re: EnEV 2009: Erneute Änderung

Verfasst: 18.09.2008, 10:55
von infobot
Besser spät als nie auch hier der Hinweis:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung informiert auf seiner Homepage über den Stand.
Im April 2008 hat Bundesminister Tiefensee den Entwurf für die Novellierung der Energieeinsparverordnung an Verbände und Länder versandt. Ziel ist es, den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt sollen ab 2012 die energetischen Anforderungen an Neubauten nochmals um bis zu 30 Prozent gesenkt werden.
Die geplanten Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:
  • Die energetischen Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmedämmung energetisch relevanter Außenbauteile werden um jeweils rund 30 Prozent erhöht.
  • Oberste Geschossdecken, soweit begehbar, müssen unter bestimmten Voraussetzungen gedämmt werden.
  • Für Klimaanlagen wird die Nachrüstung mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung zur Pflicht.
  • Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden langfristig und stufenweise unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots außer Betrieb genommen werden.
  • Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden den Bezirksschornsteinfegermeister übertragen, Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand und behördliche Stichprobenkontrolle eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt.
Die Deutsche Energie-Agentur informiert dazu auf ihren Seiten zur EnEV 2009 mit dem Kabinettsentwurf und dem Entwurf der Begründung zu der Verordnung.

Auch hier traut man den bisherigen Überprüfungen durch die zuständigen Behörden offenbar nicht und schlägt deshalb eine neue ausdrückliche Überprüfungspflicht vor (Entwurfsstand: 18.06.2008)
§ 26a Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1,
2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder
3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik
nach § 15 durchführt, hat dem Bauherrn oder dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
(2) Die Unternehmererklärung ist von dem Bauherrn oder dem Eigentümer und seinen Rechtsnachfolgern mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Werden Arbeiten im Sinne des Absatzes 1 in Eigenleistung erbracht, hat der Eigentümer die Art und den Zeitpunkt des Abschlusses der durchgeführten Arbeiten anzugeben (Eigentümererklärung), wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde nach
Absatz 4 die Vorlage einer solchen Erklärung verlangt. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei der Dämmung oberster Geschossdecken oder darüber liegender Dächer, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes] von einem Unternehmer oder in Eigenleistung vorgenommen worden ist, soweit der Eigentümer Kenntnis von den Arbeiten hat.
(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden müssen wenigstens stichprobenweise die Vorlage der Unternehmererklärungen nach Absatz 1 und der Eigentümererklärungen nach Absatz 3 verlangen.
§ 26 b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister weist den Eigentümer bei Nichterfüllung schriftlich auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten
Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

EnEV 2009: Änderung zum 01.10.2009

Verfasst: 12.05.2009, 14:21
von Sebastian Veelken
Im BGBl. Nr. 23 vom 30.04.2009, S. 954 ff. wird die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparungsverordnung bekanntgemacht.
Die zahlreichen Änderungen dort können hier leider inhaltlich nicht bewertet werden. Die Änderungen treten gem. Artikel 3 der Verordnung zum 01.10.2009 in Kraft.

Die oben beschriebenen besonderen Überwachungspflichten der nach Landesrecht zuständigen Behörden sind nicht mehr enthalten, vielmehr sieht § 26 Abs. 2 eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist des Eigentümers für die EnEV-Nachweise vor sowie eine Pflicht zur Vorlage auf Verlange der zuständigen Behörde.

Die Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Unterrichtung der jeweiligen Landesbehörde bei fehlenden Nachweisen ist indes so in der Verordnung geblieben (§ 26b Abs. 3).

Für die diversen geänderten materiellen Anforderungen enthält § 28 EnEV nF eine Übergangsregelung, die auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. Kenntnisgabe an die Behörde abstellt, dem Bauherrn aber ein Optionsrecht für die neue Fassung einräumt (§ 28 Abs. 4 nF).

Weitere Informationen zur EnEV 2009 finden Sie z.B. auf den Internetseiten der DENA - Deutsche Energie Agentur.

Ein Hinweis mit dem Vorschriften-Update wird kurzfristig erfolgen.
Eine - allerdings nicht druckbare - Fassung finden Sie beim Bürgerzugang zum Bundesgesetzblatt.