Feuerschutz in landeseigenen Gebäuden

Baurechtliche Vorschriftenänderungen des Jahres 2009 finden Sie hier in der Art eines Archivs. Die Themen sind für die Diskussion geschlossen.
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Sebastian Veelken
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Feuerschutz in landeseigenen Gebäuden

Beitrag von Sebastian Veelken »

Im MBl. Nr. 20 vom 29.07.2009, S. 350 ff. macht das Finanzministerium die
Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen

bekannt.
Sie regeln die Aufgabenverteilung zwischen dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb und den jeweiligen Nutzern.

Für die unteren Bauaufsichtsbehörden entfalten diese Vorschriften keine Rechtswirkungen, sie können allenfalls informatorisch herangezogen werden, wenn es z.B. um die vergleibare Aufgabenverteilung zwischen dem jeweiligen Hochbauamt und den Nutzerämtern einer Kommune geht.
Außerdem sind die zu Ziff. 5 aufgeführten Pflichten der Liegenschaftsnutzer möglicherweise eine Anregung, die private Bauherren bei ihrer Vorbereitung auf eine anstehende wiederkehrende Prüfung heranziehen können:
  • Freier Zugang zu Fluren, Verkehrswegen, Zu- und Ausgängen, Sammelplätzen und Durchfahrten
  • Frei befahrbarer Zugang zu Flächen für die Feuerwehr
  • Selbstschließende geschlossene Rauchabschluss- und Brandschutztüren
  • Sichtbarkeit der vorhandenen Sicherheitsbeschilderung
  • Sämtliche Feuerlöscher sind geprüft (Prüfplakette?) und unbenutzt
  • Glaseinsatz in Druckknopfmeldern vorhanden
  • Ãœber- und Unterflurhydranten sind auffindbar und frei zugänglich
  • Rauchabzugseinrichtung wurde jährlich überprüft (Prüfplakette?)
  • Lagerung von Abfällen erfolgt ordnungsgemäß
  • Elektronische Haushaltsgeräte stehen auf feuerfesten Unterlagen
  • Feuerwehreinsatzplan ist aktuell
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen sind vorhanden und gekennzeichnet.
Da die Vorschrift die unteren Bauaufsichtsbehörden bzw. die Bürger nicht unmittelbar betrifft, erfolgt keine Benachrichtigung über das Vorschriften-Update.
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