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VwVG: Verwaltungsvollstreckungsgesetz geändert

Verfasst: 15.12.2009, 22:55
von Sebastian Veelken
Etwas versteckt bei den diversen Änderungen der Befristungen findet sich im GVBl. Nr. 36 vom 15.12.2009, S. 765 ff. auch eine - nach erster Einschätzung eher kleinere - Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW:

§ 68 VwVG lautet nunmehr:
(1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Vollziehungsbeamten bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 14,
2.die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden und der Sonderordnungsbehörden im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes,(...)
Gleichzeitig entfallen die früheren besonderen Benennungen der Dienstkräfte der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Umweltschutz (StAfA und StUA).

Mehr dazu - insbesondere die Begründung zu den Änderungen - finden Sie in der LT-Drs. 14/9709.
Zu den Vorgangsdaten beim Landtag NRW
Zu der oben beschriebenen Änderung heißt es dort:
Nummer 3 vollzieht die mit der Verwaltungsstrukturreform erfolgten Aufgabenübertragungen nach.

Verordnung zur Ausführung des VwVG ebenfalls geändert

Verfasst: 21.12.2009, 18:33
von Sebastian Veelken
Nur ein Gesetz- und Verordnungsblatt später wird jetzt im GVBl. Nr. 37 vom 16.12.2009, S. 787 ff. auch die
Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)
bekanntgemacht, sie ist damit am 17.12.2009 in Kraft getreten.

In § 15 enthält sie auch Gebührenregelungen für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen, die u. U. auch für Bauaufsichtsbehörden relevant sein könnten (ich habe die Herleitung und Anwendbarkeit nicht geprüft).
U.a.:
lfd. Nr. - Gegenstand - Gebühr in Euro
4 - Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes - Pauschale,mindestens 25 EUR
5 - Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle - 25 bis 100 EUR
6 - Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes 25 bis 250 EUR
(...)
12 Beseitigung eines unerlaubt angebrachten Plakates oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude - 25 bis 500 EUR